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Vernehmlassung 2015/68: Beitritt der Schweiz zur Asiatischen Infrastruktur-Investitionsbank · 38 Seiten
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vi) durch sonstige Arten der Finanzierung, die der Gouverneursrat durch eine Abstimmung mit besonderer Mehrheit nach Artikel 28 festlegt.
Artikel 12 Grenzen der ordentlichen Geschäftstätigkeit
(1) Der ausstehende Gesamtbetrag der von der Bank im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit nach Artikel 11 Absatz 2 Ziffern i, ii, iii und vi gewährten Darlehen, Kapitalbeteiligungen, Garantien und sonstigen Arten der Finanzierung darf zu keiner Zeit erhöht werden, wenn dadurch der Gesamtbetrag ihres unverminderten gezeichneten Kapitals, ihrer Reserven und Gewinnrücklagen, die zu ihren ordentlichen Kapitalbeständen gehören, überschritten würde. Ungeachtet des Satzes 1 kann7 der Gouverneursrat jederzeit durch eine Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit nach Artikel 28 beschließen, dass die Begrenzung nach diesem Absatz aufgrund der Finanzlage und Bonität der Bank auf bis zu 250 % des unverminderten gezeichneten Kapitals, der Reserven und Gewinnrücklagen der Bank, die zu ihren ordentlichen Kapitalbeständen gehören, erhöht werden kann.
(2) Der Betrag der von der Bank getätigten Kapitalbeteiligungen darf den Gesamtbetrag ihres unverminderten eingezahlten gezeichneten Kapitals und ihrer allgemeinen Reserven zu keiner Zeit überschreiten.
Artikel 13 Geschäftsgrundsätze
Die Geschäftstätigkeit der Bank wird nach den folgenden Grundsätzen ausgeübt:
1. Die Bank lässt sich in ihrer Geschäftstätigkeit von den Grundsätzen einer soliden
Banktätigkeit leiten.
2. Die Geschäftstätigkeit der Bank dient in erster Linie der Finanzierung bestimmter
Vorhaben oder Investitionsprogramme, der Anlage in Form von Kapitalbeteiligungen und der technischen Hilfe nach Artikel 15.
3. Die Bank unterlässt die Finanzierung eines Vorhabens im Hoheitsgebiet eines
Mitglieds, wenn dieses Mitglied dagegen Einspruch erhebt.
4. Die Bank stellt sicher, dass ihre gesamte Geschäftstätigkeit mit ihrer Geschäfts- und
Finanzierungspolitik vereinbar ist, einschließlich und uneingeschränkt hinsichtlich ökologischer und sozialer Auswirkungen.
5. Bei der Beurteilung eines Antrags auf Finanzierung wird die Bank gebührend
berücksichtigen, ob der Empfänger in der Lage ist, anderswo zu Bedingungen, die der Bank in Anbetracht aller sachdienlichen Faktoren als dem Empfänger zumutbar erscheinen, Finanzierungsmittel oder -begünstigungen zu erhalten.
6. Bei der Bereitstellung oder Garantierung von Finanzierungen wird die Bank
gebührend berücksichtigen, ob Aussicht besteht, dass der Empfänger und
7 Für CHE: Ungeachtet des vorangehenden Satzes kann