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Vernehmlassung 2015/68: Beitritt der Schweiz zur Asiatischen Infrastruktur-Investitionsbank · 38 Seiten
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Artikel 38 Suspendierung der Mitgliedschaft
(1) Kommt ein Mitglied einer seiner Verpflichtungen gegenüber der Bank nicht nach, so kann der Gouverneursrat das betreffende Mitglied durch eine Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit nach Artikel 28 suspendieren.
(2) Die Mitgliedschaft des suspendierten Mitglieds erlischt automatisch ein (1) Jahr nach dem Zeitpunkt der Suspendierung, sofern nicht der Gouverneursrat durch eine Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit nach Artikel 28 beschließt, das Mitglied wieder in seine Mitgliedschaft einzusetzen.
(3) Während der Suspendierung kann das Mitglied keine Rechte aus diesem Übereinkommen mit Ausnahme des Austrittsrechts ausüben; es hat jedoch alle seine Verpflichtungen aus dem Übereinkommen zu erfüllen.
Artikel 39 Abrechnung
(1) Nach dem Zeitpunkt, zu dem die Mitgliedschaft eines Staates erlischt, haftet er weiterhin für seine unmittelbaren Verpflichtungen und seine Eventualverbindlichkeiten gegenüber der Bank, solange ein Teil der vor dem Erlöschen seiner Mitgliedschaft gewährten Darlehen, Garantien, Kapitalbeteiligungen oder sonstigen Finanzierungsformen nach Artikel 11 Absatz 2 Ziffer vi (im Folgenden als „sonstige Finanzierungen" bezeichnet) aussteht; ihm entstehen jedoch keine Verbindlichkeiten in Bezug auf später von der Bank gewährte Darlehen, Garantien, Kapitalbeteiligungen oder sonstige Finanzierungen und er ist weder an den Einnahmen noch an den Ausgaben der Bank beteiligt.
(2) Zum Zeitpunkt des Erlöschens der Mitgliedschaft eines Staates trifft die Bank Vorkehrungen für den Rückkauf der Anteile dieses Staates durch die Bank im Rahmen der Abrechnung mit diesem Staat nach den Absätzen 3 und 4. Zu diesem Zweck gilt als Rückkaufpreis der Anteile der am Tage des Erlöschens der Mitgliedschaft des betreffenden Staates in den Büchern der Bank ausgewiesene Wert.
(3) Die Bezahlung der durch die Bank aufgrund dieses Artikels zurückgekauften Anteile erfolgt zu den nachstehenden Bedingungen:
i) Die dem betreffenden Staat für seine Anteile geschuldeten Beträge werden einbehalten, solange der Staat, seine Zentralbank oder eine seiner Dienststellen, Einrichtungen oder Gebietskörperschaften als Kreditnehmer, Bürge oder sonstige Vertragspartei in Bezug auf Kapitalbeteiligungen oder sonstige Finanzierungen der Bank etwas schuldet, und diese Beträge können nach Wahl der Bank bei Fälligkeit zur Deckung dieser Verbindlichkeiten verwendet werden. Es werden jedoch keine Beträge für die Eventualverbindlichkeit des Staates für künftige Abrufe aufgrund seiner Zeichnung von Anteilen nach Artikel 6 Absatz 3 einbehalten. Ein einem Mitglied für seine Anteile zustehender Betrag wird keinesfalls früher als sechs (6) Monate nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft des Staates gezahlt.