Vorlage
Vernehmlassung 2015/68: Beitritt der Schweiz zur Asiatischen Infrastruktur-Investitionsbank · 38 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 15Fedlex · Vorlage
Bediensteten.
Artikel 22 Der Gouverneursrat: Zusammensetzung
(1) Jedes Mitglied ist im Gouverneursrat vertreten und ernennt einen Gouverneur und einen Stellvertretenden Gouverneur. Jeder Gouverneur und jeder Stellvertretende Gouverneur bleibt im Amt, solange ihn das Mitglied, das ihn ernannt hat, nicht abberuft. Stellvertretende Gouverneure nehmen nur bei Abwesenheit ihres Gouverneurs an der Abstimmung teil.
(2) Auf jeder seiner Jahrestagungen wählt der Rat einen der Gouverneure zum Vorsitzenden; dieser bleibt bis zur Wahl des nächsten Vorsitzenden im Amt.
(3) Die Gouverneure und Stellvertretenden Gouverneure erhalten kein Entgelt von der Bank, aber sie kann ihnen angemessene Spesen für die Teilnahme an Sitzungen zahlen.
Artikel 23 Der Gouverneursrat: Befugnisse
(1) Alle Befugnisse der Bank liegen beim Gouverneursrat.
(2) Der Gouverneursrat kann seine Befugnisse ganz oder teilweise auf das Direktorium übertragen, jedoch mit Ausnahme der Befugnis,
i) neue Mitglieder aufzunehmen und die Bedingungen für ihre Aufnahme festzusetzen,
ii) das genehmigte Stammkapital der Bank zu erhöhen oder herabzusetzen,
iii) ein Mitglied zu suspendieren,
iv) über Berufungen gegen die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens durch das Direktorium zu beschließen,
v) die Direktoren der Bank zu wählen und die für Direktoren und Stellvertretende Direktoren zu zahlenden Spesen sowie etwaige Bezüge nach Artikel 25 Absatz 6 festzulegen,
vi) den Präsidenten zu wählen, ihn zu suspendieren oder des Amtes zu entheben und seine Bezüge und sonstigen Beschäftigungsbedingungen festzulegen,
vii) nach einer Überprüfung des Berichts der Rechnungsprüfer die allgemeine Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung der Bank zu genehmigen,
viii) über die Reserven und die Verteilung und Ausschüttung der Reingewinne der Bank zu befinden,
ix) dieses Übereinkommen zu ändern,
x) die Beendigung der Geschäftstätigkeit der Bank und die Verteilung ihrer Vermögenswerte zu beschließen,
xi) alle sonstigen Befugnisse auszuüben, die in diesem Übereinkommen