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Vernehmlassung 2015/68: Beitritt der Schweiz zur Asiatischen Infrastruktur-Investitionsbank · 38 Seiten

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Versuche, diese Personen bei der Erfüllung ihrer Pflichten zu beeinflussen.

Kapitel VI Allgemeine Bestimmungen

Artikel 32 Geschäftsstellen der Bank

(1) Die Hauptgeschäftsstelle der Bank befindet sich in Peking, Volksrepublik China.

(2) Die Bank kann anderswo Neben- oder Geschäftsstellen errichten.

Artikel 33 Nachrichtenverkehr; Hinterlegungsstellen

(1) Jedes Mitglied bezeichnet einen zuständigen amtlichen Rechtsträger, mit dem die Bank in jeder aufgrund dieses Übereinkommens auftretenden Frage in Verbindung treten kann. (2) Jedes Mitglied bezeichnet seine Zentralbank oder eine andere mit der Bank vereinbarte Institution als Hinterlegungsstelle, in der die Bank ihre Bestände der Währung des betreffenden Mitglieds sowie andere ihr gehörende Vermögenswerte unterhalten kann.

(3) Die Bank kann ihre Vermögenswerte in den Hinterlegungsstellen unterhalten, die das Direktorium festlegt.

Artikel 34 Berichte und Informationen

(1) Die Arbeitssprache der Bank ist Englisch; die Bank stützt sich bei allen Entscheidungen und bei Auslegungen nach Artikel 54 auf den englischen Wortlaut dieses Übereinkommens.

(2) Die Mitglieder stellen der Bank die Informationen zur Verfügung, die diese billigerweise von ihnen anfordern kann, um die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu erleichtern. (3) Die Bank übermittelt ihren Mitgliedern und veröffentlicht einen Jahresbericht mit den geprüften Jahresabschlüssen. Sie übermittelt ihren Mitgliedern ferner vierteljährlich eine zusammengefasste Übersicht über ihre finanzielle Lage sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung mit den Ergebnissen ihrer Geschäftstätigkeit.

(4) Die Bank erlässt Richtlinien betreffend die Weitergabe von Informationen, um die Transparenz ihrer Geschäftstätigkeit zu fördern. Die Bank kann weitere Berichte veröffentlichen, soweit sie dies für die Erfüllung ihres Zwecks und die Durchführung ihrer Aufgaben für wünschenswert hält.