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Vernehmlassung 2015/68: Beitritt der Schweiz zur Asiatischen Infrastruktur-Investitionsbank · 38 Seiten

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Artikel 8 Ordentliche Kapitalbestände

In diesem Übereinkommen umfasst der Ausdruck „ordentliche Kapitalbestände“ der Bank

i) das nach Artikel 5 gezeichnete genehmigte Stammkapital der Bank, zu dem sowohl

die eingezahlten als auch die abrufbaren Anteile gehören,

ii) Mittel, die von der Bank kraft der ihr in Artikel 16 Nummer 16 zugewiesenen

Befugnis aufgenommen werden und auf welche die Bestimmung des Artikels 6 Absatz 3 über den Abruf Anwendung findet,

iii) Mittel aus der Rückzahlung von Darlehen oder Garantien, die aus den unter den

Ziffern i und ii genannten Mitteln gewährt wurden, oder in Form von Erträgen aus Kapitalbeteiligungen und sonstigen nach Artikel 11 Absatz 2 Ziffer vi genehmigten Finanzierungen, die aus solchen Mitteln getätigt wurden,

iv) Einnahmen aus Darlehen, die aus den genannten Mitteln gewährt wurden, oder aus

Garantien, auf welche die Bestimmung des Artikels 6 Absatz 3 über den Abruf Anwendung findet, und

v) alle sonstigen Mittel oder Einnahmen, welche die Bank erhält und die nicht

Bestandteil ihrer in Artikel 17 vorgesehenen Sonderfondsmittel sind.

Kapitel III Geschäftstätigkeit der Bank

Artikel 9 Verwendung der Mittel

Die Mittel und Einrichtungen der Bank werden im Einklang mit den Grundsätzen einer soliden Banktätigkeit ausschließlich zur Erfüllung des in Artikel 1 bezeichneten Zwecks und zur Wahrnehmung der in Artikel 2 aufgeführten Aufgaben verwendet.

Artikel 10 Ordentliche und besondere Geschäftstätigkeit

(1) Die Geschäftstätigkeit der Bank gliedert sich in

i) eine aus den in Artikel 8 vorgesehenen ordentlichen Kapitalbeständen der Bank finanzierte ordentliche Geschäftstätigkeit und

ii) eine aus den in Artikel 17 vorgesehenen Sonderfondsmitteln finanzierte besondere Geschäftstätigkeit.

Mit den beiden Arten der Geschäftstätigkeit können Teile desselben Vorhabens oder

6 Für CHE: Artikel 16 Ziffer 1