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Vernehmlassung 2015/68: Beitritt der Schweiz zur Asiatischen Infrastruktur-Investitionsbank · 38 Seiten
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sie sich befinden, genießen Immunität von jeder Form der Beschlagnahme, Pfändung oder Vollstreckung, solange nicht ein Endurteil gegen die Bank ergangen ist.
Artikel 47 Immunität der Vermögenswerte und Archive
(1) Das Eigentum und die Vermögenswerte der Bank, gleichviel, wo und in wessen Besitz sie sich befinden, genießen Immunität von Durchsuchung, Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung oder jeder anderen Form der Wegnahme oder Zwangsvollstreckung auf dem Verwaltungs- oder Gesetzgebungswege.
(2) Die Archive der Bank und ganz allgemein alle ihr gehörenden oder in ihrem Besitz befindlichen Schriftstücke, gleichviel, wo und in wessen Besitz sie sich befinden, sind unverletzlich.
Artikel 48 Befreiung der Vermögenswerte von Beschränkungen
Soweit es die wirksame Erfüllung des Zwecks und die Wahrnehmung der Aufgaben der Bank erfordert und vorbehaltlich dieses Übereinkommens sind das gesamte Eigentum und alle Vermögenswerte der Bank von Beschränkungen, Verwaltungsvorschriften, Kontrollen und Moratorien jeder Art befreit.
Artikel 49 Vorrecht für den Nachrichtenverkehr
Jedes Mitglied behandelt den amtlichen Nachrichtenverkehr der Bank auf die gleiche Weise wie den amtlichen Nachrichtenverkehr anderer Mitglieder.
Artikel 50 Immunitäten und Vorrechte der leitenden und sonstigen Bediensteten
Alle Gouverneure, Direktoren, Stellvertreter, der Präsident, die Vizepräsidenten und die anderen leitenden und sonstigen Bediensteten der Bank, einschließlich der Sachverständigen und Berater, die im Auftrag der Bank tätig sind oder ihr Dienste erbringen,
i) genießen Immunität von der Gerichtsbarkeit hinsichtlich ihrer in amtlicher
Eigenschaft vorgenommenen Handlungen, sofern nicht die Bank diese Immunität aufhebt; sie genießen die Unverletzlichkeit all ihrer amtlichen Unterlagen, Schriftstücke und Aufzeichnungen,
ii) genießen, falls sie nicht Inländer sind13, die gleiche Immunität von
Einwanderungsbeschränkungen, von der Meldepflicht der Ausländer und von staatlichen Dienstverpflichtungen sowie die gleichen Erleichterungen in Bezug auf Devisenvorschriften, wie sie die Mitglieder den in vergleichbarem Rang stehenden Vertretern und Bediensteten anderer Mitglieder gewähren, und
13 Für CHE: falls sie nicht lokale Staatsbürger oder Staatsangehörige sind