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Vernehmlassung 2015/68: Beitritt der Schweiz zur Asiatischen Infrastruktur-Investitionsbank · 38 Seiten
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31. Dezember 2016 oder gegebenenfalls bis zu einem späteren Datum, das vom Gouverneursrat durch eine Abstimmung mit besonderer Mehrheit nach Artikel 28 festgelegt wird, beim Verwahrer17 zu hinterlegen. Dieser notifiziert den anderen Unterzeichnern jede Hinterlegung und jeden Hinterlegungszeitpunkt.
(2) Ein Unterzeichner, dessen Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens hinterlegt worden ist, wird mit diesem Zeitpunkt Mitglied der Bank. Jeder andere Unterzeichner, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, wird zu dem Zeitpunkt Mitglied der Bank, an dem seine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt wird.
Artikel 59 Inkrafttreten
Dieses Übereinkommen tritt in Kraft, wenn mindestens zehn (10) Unterzeichner, deren Erstzeichnungen nach Anlage A18 dieses Übereinkommens insgesamt mindestens fünfzig (50) Prozent aller Erstzeichnungen ausmachen, ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden hinterlegt haben.
Artikel 60 Eröffnungssitzung und Aufnahme der Geschäftstätigkeit
(1) Sobald dieses Übereinkommen in Kraft tritt, ernennt jedes Mitglied einen Gouverneur, und der Verwahrer19 beraumt die Eröffnungssitzung des Gouverneursrats an.
(2) Auf seiner Eröffnungssitzung hat der Gouverneursrat
i) den Präsidenten zu wählen,
ii) die Direktoren der Bank in Übereinstimmung mit Artikel 25 Absatz 1 zu wählen, mit der Maßgabe, dass der Gouverneursrat beschließen kann, für einen Anfangszeitraum von unter zwei Jahren unter Berücksichtigung der Anzahl der Mitglieder und der Unterzeichner, die noch nicht Mitglied sind, weniger Direktoren zu wählen.
iii) Vorkehrungen für die Bestimmung des Zeitpunkts zu treffen, an dem die Bank ihre Geschäftstätigkeit aufnimmt, und
iv) alle sonstigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Vorbereitung auf die Aufnahme der Geschäftstätigkeit der Bank erforderlich sind.
(3) Die Bank notifiziert ihren Mitgliedern den Zeitpunkt der Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit.
17 Für AUT: „Depositär“, für CHE: „Depositar“
18 Für CHE Anhang A
19 Für AUT: „Depositär“, für CHE: „Depositar“