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Vernehmlassung 2015/68: Beitritt der Schweiz zur Asiatischen Infrastruktur-Investitionsbank · 38 Seiten
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Kapitel IX Rechtsstellung, Immunitäten, Vorrechte und Befreiungen Artikel 44 Zweck dieses Kapitels
(1) Um der Bank die Erfüllung ihres Zwecks und die Wahrnehmung der ihr zugewiesenen Aufgaben zu ermöglichen, werden der Bank im Hoheitsgebiet jedes Mitglieds die Rechtsstellung, Immunitäten, Vorrechte und Befreiungen gewährt, die in diesem Kapitel aufgeführt sind.
(2) Jedes Mitglied ergreift umgehend die Maßnahmen, die erforderlich sind, um dieses Kapitel in seinem Hoheitsgebiet in Kraft zu setzen, und unterrichtet die Bank von den diesbezüglichen Maßnahmen.
Artikel 45 Rechtsstellung der Bank
Die Bank besitzt volle Rechtspersönlichkeit und insbesondere die uneingeschränkte Rechtsfähigkeit,
i) Verträge zu schließen,
ii) unbewegliches und bewegliches Vermögen zu erwerben und darüber zu verfügen,
iii) vor Gericht zu stehen und
iv) sonstige Maßnahmen zu ergreifen, die für ihre Zwecke und Tätigkeiten notwendig oder
nützlich sind.
Artikel 46 Immunität von der Gerichtsbarkeit
(1) Die Bank genießt Immunität von jeder Form von Gerichtsverfahren außer in Fällen, die sich aus oder im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Befugnisse zur Kapitalbeschaffung durch Kreditaufnahme oder andere Mittel, zur Garantierung von Schuldverschreibungen oder zum Kauf, zum Verkauf oder zur Garantierung des Verkaufs von Wertpapieren ergeben; in diesen Fällen können gegen die Bank Klagen erhoben werden, und zwar nur vor dem zuständigen Gericht im Hoheitsgebiet eines jeden Staates, in dem die Bank eine Geschäftsstelle besitzt oder einen Vertreter für die Entgegennahme gerichtlicher Urkunden ernannt oder Wertpapiere ausgegeben oder garantiert hat.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können Klagen gegen die Bank weder von Mitgliedern, deren Dienststellen oder Einrichtungen, noch von Rechtsträgern oder Personen erhoben werden, die direkt oder indirekt für Mitglieder, deren Dienststellen oder Einrichtungen handeln oder Forderungen von diesen ableiten. Ein Mitglied nimmt für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen ihm und der Bank die besonderen Verfahren in Anspruch, die in diesem Übereinkommen, in der Satzung und den Regelungen der Bank oder in den mit der Bank geschlossenen Verträgen vorgeschrieben sind.
(3) Das Eigentum und die Vermögenswerte der Bank, gleichviel, wo und in wessen Besitz