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Vernehmlassung 2015/68: Beitritt der Schweiz zur Asiatischen Infrastruktur-Investitionsbank · 38 Seiten

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Kandidaten über die angepasste Quote steigen lassen, sodass ihre Stimmen nicht als für den betreffenden Kandidaten abgegeben gelten. Diese verbleibenden Gouverneure dürfen im nächsten Wahlgang wählen.

d) Ist in einem der weiteren Wahlgänge nur noch ein Direktor zu wählen, so kann dieser mit einer einfachen Mehrheit der verbleibenden Stimmen gewählt werden. Alle diese verbleibenden Stimmen gelten als für den letzten Direktor abgegeben.

9. Übertragung von Stimmen. Ein Gouverneur, der nicht an der Stimmabgabe für die Wahl teilnimmt oder dessen Stimmen nicht zur Wahl eines Direktors beitragen, kann die ihm zustehenden Stimmen einem gewählten Direktor übertragen; jedoch muss der Gouverneur dazu zunächst die Zustimmung aller Gouverneure einholen, die den Direktor gewählt haben.

10. Vorrecht der Gründungsmitglieder. Die Verfahren zur Kandidatenaufstellung und Abstimmung durch die Gouverneure bei der Direktorenwahl und zur Ernennung Stellvertretender Direktoren durch die Direktoren gelten vorbehaltlich des Grundsatzes, dass jedes Gründungsmitglied das Vorrecht besitzt, den Direktor beziehungsweise Stellvertretenden Direktor in seiner Stimmrechtsgruppe dauerhaft oder rotierend zu bestimmen.