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Vernehmlassung 2015/68: Beitritt der Schweiz zur Asiatischen Infrastruktur-Investitionsbank · 38 Seiten

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die Anzahl der zu wählenden regionalen Direktoren und nichtregionalen Direktoren fest.

a) Die Anzahl der regionalen Direktoren beträgt anfangs neun.

b) Die Anzahl der nichtregionalen Direktoren beträgt anfangs drei.

5. Kandidatenaufstellung. Jeder Gouverneur kann nur einen Kandidaten aufstellen. Kandidaten für das Amt eines regionalen Direktors werden von regionalen Gouverneuren aufgestellt. Kandidaten für das Amt eines nichtregionalen Direktors werden von nichtregionalen Gouverneuren aufgestellt.

6. Abstimmung. Jeder Gouverneur kann für einen Kandidaten stimmen und gibt dabei alle Stimmen ab, die dem ihn ernennenden Mitglied nach Artikel 28 Absatz 1 zustehen. Die Wahl der regionalen Direktoren erfolgt durch Abstimmung der regionalen Gouverneure. Die Wahl der nichtregionalen Direktoren erfolgt durch Abstimmung der nichtregionalen Gouverneure.

7. Erster Wahlgang. Im ersten Wahlgang gelten die Kandidaten, die die höchste Stimmenzahl erhalten, bis zur Anzahl der zu wählenden Direktoren als zu Direktoren gewählt, wobei ein Kandidat, um als gewählt zu gelten, eine ausreichende Stimmenzahl erhalten haben muss, mit der die geltende Mindestquote erreicht wird.

a) Wird die erforderliche Anzahl an Direktoren im ersten Wahlgang nicht gewählt und entsprach die Anzahl der Kandidaten der Anzahl der zu wählenden Direktoren, so legt der Gouverneursrat die anschließenden Schritte zum Abschluss der Wahl der regionalen Direktoren beziehungsweise der nichtregionalen Direktoren fest.

8. Weitere Wahlgänge. Wird die erforderliche Anzahl an Direktoren im ersten Wahlgang nicht gewählt und gab es dabei mehr Kandidaten, als Direktoren zu wählen sind, so werden je nach Bedarf weitere Wahlgänge durchgeführt. Für die weiteren Wahlgänge gilt Folgendes:

a) Der Kandidat, der im vorherigen Wahlgang die niedrigste Stimmenzahl erhalten hat, nimmt am nächsten Wahlgang nicht mehr teil.

b) Stimmen werden nur abgegeben von i) Gouverneuren, die im vorherigen Wahlgang für einen nicht gewählten Kandidaten gestimmt haben, und ii) Gouverneuren, durch deren Stimmen für einen gewählten Kandidaten die Stimmenzahl für diesen Kandidaten nach Buchstabe c über die geltende angepasste Quote gestiegen ist.

c) Die Stimmen aller Gouverneure, die für einen Kandidaten gestimmt haben, werden ihrer Anzahl nach in absteigender Reihenfolge addiert, bis die der geltenden angepassten Quote entsprechende Stimmenzahl überschritten ist. Bei Gouverneuren, deren Stimmen bei dieser Berechnung mitgezählt wurden, gelten alle ihre Stimmen als für den betreffenden Direktor abgegeben; dies gilt auch für den Gouverneur, durch dessen Stimmen die Gesamtzahl über die angepasste Quote gestiegen ist. Die verbleibenden Gouverneure, deren Stimmen bei der Berechnung nicht mitgezählt wurden, haben die Gesamtstimmen für den