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Vernehmlassung 2015/68: Beitritt der Schweiz zur Asiatischen Infrastruktur-Investitionsbank · 38 Seiten
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Anlage B22 Wahl der Direktoren
Der Gouverneursrat legt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Vorschriften für die Durchführung jeder Direktorenwahl fest.
1. Stimmrechtsgruppen. In einer Stimmrechtsgruppe vertritt jeder Direktor eines oder mehrere Mitglieder. Die zusammengenommene Gesamtstimmenzahl jeder Stimmrechtsgruppe entspricht der Anzahl der Stimmen, die der Direktor nach Artikel 28 Absatz 3 abgeben darf.
2. Mindestquote für die Stimmenzahl. Bei jeder Wahl legt der Gouverneursrat eine Mindestquote für die Stimmen der Stimmrechtsgruppen für von Gouverneuren, die regionale Mitglieder vertreten, zu wählende Direktoren (regionale Direktoren) sowie eine Mindestquote für die Stimmen der Stimmrechtsgruppen für von Gouverneuren, die nichtregionale Mitglieder vertreten, zu wählende Direktoren (nichtregionale Direktoren) fest.
a) Die Mindestquote für regionale Direktoren wird angegeben als Prozentsatz von den Gesamtstimmen, die bei der Wahl von den regionale Mitglieder vertretenden Gouverneuren (regionale Gouverneure) abgegeben werden können. Anfangs beträgt die Mindestquote für regionale Direktoren 6 %.
b) Die Mindestquote für nichtregionale Direktoren wird angegeben als Prozentsatz von den Gesamtstimmen, die bei der Wahl von den nichtregionale Mitglieder vertretenden Gouverneuren (nichtregionale Gouverneure) abgegeben werden können. Anfangs beträgt die Mindestquote für nichtregionale Direktoren 15 %.
3. Angepasste Quote. Zur Anpassung der im Fall weiterer Wahlgänge nach Nummer 723 benötigten Stimmen der Stimmrechtsgruppen legt der Gouverneursrat bei jeder Wahl eine angepasste Quote für regionale Direktoren und eine angepasste Quote für nichtregionale Direktoren fest. Die angepasste Quote muss grundsätzlich höher sein als die entsprechende Mindestquote.
a) Die angepasste Quote für regionale Direktoren wird angegeben als Prozentsatz von den Gesamtstimmen, die bei der Wahl von den regionalen Gouverneuren abgegeben werden können. Anfangs beträgt die angepasste Quote für regionale Direktoren 15 %.
b) Die angepasste Quote für nichtregionale Direktoren wird angegeben als Prozentsatz von den Gesamtstimmen, die bei der Wahl von den nichtregionalen Gouverneuren abgegeben werden können. Anfangs beträgt die angepasste Quote für nichtregionale Direktoren 60 %.
4. Anzahl der Kandidaten. Bei jeder Wahl legt der Gouverneursrat auf der Grundlage seiner Beschlüsse zur Größe und Zusammensetzung des Direktoriums nach Artikel 25 Absatz 2
22 Für CHE: Anhang B
23 Für CHE: Ziffer 7