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Vernehmlassung 2015/68: Beitritt der Schweiz zur Asiatischen Infrastruktur-Investitionsbank · 38 Seiten

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einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder vertritt, über die Übertragung solcher Befugnisse an den Präsidenten zu beschließen,

iv) laufend die Geschäftsführung und den Geschäftsbetrieb der Bank zu überwachen und

zu diesem Zweck ein Aufsichtssystem einzurichten, das den Grundsätzen der Transparenz, Offenheit, Unabhängigkeit und Verantwortung entspricht,

v) die Strategie, den Jahresplan und den Haushaltsplan der Bank zu genehmigen,

vi) Ausschüsse einzusetzen, die für ratsam erachtet werden, und

vii) die geprüften Jahresabschlüsse für jedes Haushaltsjahr dem Gouverneursrat zur

Genehmigung vorzulegen.

Artikel 27 Das Direktorium: Verfahren

(1) Das Direktorium tritt das ganze Jahr über regelmäßig zusammen, so oft die Geschäfte der Bank dies erfordern. Das Direktorium arbeitet ohne festen Sitz, sofern der Gouverneursrat durch eine Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit nach Artikel 28 nicht etwas anderes beschließt. Sitzungen können vom Vorsitzenden, oder sobald drei (3) Direktoren dies verlangen, anberaumt werden.

(2) Das Direktorium ist verhandlungs- und beschlussfähig, wenn auf einer Sitzung eine Mehrheit der Direktoren anwesend ist, die mindestens zwei Drittel der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder vertritt.

(3) Der Gouverneursrat erlässt Regelungen, nach denen ein Mitglied, wenn keiner der Direktoren dessen Staatsangehörigkeit besitzt, einen Vertreter zur Teilnahme ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Direktoriums entsenden kann, wenn eine dieses Mitglied besonders berührende Frage behandelt wird.

(4) Das Direktorium legt Verfahren fest, wonach es eine Sitzung auf elektronischem Weg abhalten oder über eine bestimmte Frage abstimmen kann, ohne eine Sitzung anzuberaumen.

Artikel 28 Abstimmung

(1) Die Gesamtstimmenzahl jedes Mitglieds setzt sich aus der Summe der Grundstimmen, Anteilsstimmen und, im Fall von Gründungsmitgliedern, deren Gründungsmitgliedstimmen zusammen.

i) Die Anzahl der Grundstimmen jedes Mitglieds ergibt sich aus der gleichmäßigen Verteilung auf alle Mitglieder von zwölf (12) Prozent der Summe der Grundstimmen, Anteilsstimmen und Gründungsmitgliedstimmen aller Mitglieder.

ii) Die Anzahl der Anteilsstimmen jedes Mitglieds ist gleich der Zahl der Anteile des betreffenden Mitglieds am Stammkapital der Bank.

iii) Jedem Gründungsmitglied werden sechshundert