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Vernehmlassung 2015/68: Beitritt der Schweiz zur Asiatischen Infrastruktur-Investitionsbank · 38 Seiten

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(600) Gründungsmitgliedstimmen zugewiesen.

Hat ein Mitglied einen Teil des ausstehenden Betrags für seine Verbindlichkeiten in Bezug auf einzuzahlende Anteile nach Artikel 6 nicht bezahlt, so wird die Anzahl der durch das Mitglied ausübbaren Anteilsstimmen so lange proportional um den Prozentsatz verringert, der dem Anteil des ausstehenden und unbezahlten Betrags am Gesamtnennwert der von diesem Mitglied gezeichneten eingezahlten Anteile entspricht, wie diese Nichterfüllung besteht.

(2) Bei der Abstimmung im Gouverneursrat kann jeder Gouverneur die Stimmen des von ihm vertretenen Mitglieds abgeben.

i) Sofern nicht in diesem Übereinkommen ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, bedürfen Beschlüsse zu allen dem Gouverneursrat vorliegenden Fragen einer Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

ii) Eine Abstimmung des Gouverneursrats mit qualifizierter Mehrheit bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln aller Gouverneure, die dabei mindestens drei Viertel der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder vertreten müssen.

iii) Eine Abstimmung des Gouverneursrats mit besonderer Mehrheit bedarf der Zustimmung der Mehrheit aller Gouverneure, die dabei mindestens eine Mehrheit der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder vertreten müssen.

(3) Bei der Abstimmung im Direktorium kann jeder Direktor die Anzahl an Stimmen abgeben, auf welche die Gouverneure, die ihn gewählt haben, Anspruch haben, sowie die, auf welche die Gouverneure Anspruch haben, die ihre Stimmen nach Anlage B10 an ihn übertragen haben.

i) Direktoren, die Anspruch auf die Abgabe der Stimmen von mehr als einem Mitglied haben, können die Stimmen für diese Mitglieder getrennt abgeben.

ii) Sofern nicht in diesem Übereinkommen ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, bedürfen Beschlüsse zu allen dem Direktorium vorliegenden Fragen einer Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Artikel 29 Der Präsident

(1) Der Gouverneursrat wählt in einem offenen, transparenten und leistungsabhängigen Verfahren durch eine Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit nach Artikel 28 einen Präsidenten der Bank. Er muss Angehöriger eines regionalen Mitgliedstaats sein. Der Präsident darf während seiner Amtszeit weder Gouverneur noch Direktor noch Stellvertreter eines solchen sein.

(2) Die Amtszeit des Präsidenten beträgt fünf (5) Jahre. Eine einmalige Wiederwahl des Präsidenten ist zulässig. Der Präsident kann suspendiert oder des Amtes enthoben werden, wenn der Gouverneursrat dies durch eine Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit nach

10 Für CHE: Anhang B