Vorlage

Vernehmlassung 2015/68: Beitritt der Schweiz zur Asiatischen Infrastruktur-Investitionsbank · 38 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 16Fedlex · Vorlage

ausdrücklich dem Gouverneursrat zugewiesen sind.

(3) Der Gouverneursrat behält volle Weisungsbefugnis in allen nach Absatz 2 dem Direktorium übertragenen Angelegenheiten.

Artikel 24 Der Gouverneursrat: Verfahren

(1) Der Gouverneursrat hält eine Jahrestagung sowie weitere Tagungen ab, soweit letztere vom Gouverneursrat vorgesehen oder vom Direktorium anberaumt werden. Das Direktorium hat Tagungen des Gouverneursrats anzuberaumen, so oft fünf (5) Mitglieder der Bank dies verlangen.

(2) Der Gouverneursrat ist verhandlungs- und beschlussfähig, wenn auf einer Sitzung eine Mehrheit der Gouverneure anwesend ist, die mindestens zwei Drittel der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder vertritt.

(3) Der Gouverneursrat legt durch Regelungen Verfahren fest, wonach das Direktorium eine Abstimmung der Gouverneure über eine bestimmte Frage erwirken kann, ohne eine Sitzung des Gouverneursrats anzuberaumen, und wonach das Direktorium unter besonderen Umständen Sitzungen des Gouverneursrats auf elektronischem Weg veranlassen kann.

(4) Der Gouverneursrat und, soweit dazu ermächtigt, das Direktorium, können die Nebenorgane einsetzen und die Regelungen erlassen, die für die Führung der Geschäfte der Bank erforderlich oder geeignet sind.

Artikel 25 Das Direktorium: Zusammensetzung

(1) Das Direktorium besteht aus zwölf (12) Mitgliedern, die nicht dem Gouverneursrat angehören dürfen und von denen:

i) neun (9) von den die regionalen Mitglieder vertretenden Gouverneuren und

ii) drei (3) von den die nichtregionalen Mitglieder vertretenden Gouverneuren gewählt werden.

Zu Direktoren werden hochqualifizierte Wirtschafts- und Finanzfachleute nach Maßgabe der Anlage B8 gewählt. Die Direktoren vertreten die Mitglieder, deren Gouverneure sie gewählt haben, sowie Mitglieder, deren Gouverneure ihnen ihre Stimmen übertragen.

(2) Der Gouverneursrat überprüft von Zeit zu Zeit die Größe und Zusammensetzung des Direktoriums; soweit angebracht, kann er durch eine Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit nach Artikel 28 die Zahl der Direktoren erhöhen oder verringern oder die Zusammensetzung des Direktoriums verändern.

(3) Jeder Direktor ernennt einen Stellvertretenden Direktor, der Vollmacht hat, in seiner Abwesenheit für ihn zu handeln. Der Gouverneursrat erlässt Regeln, die einen durch mehr als

8 Für CHE: Anhang B