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Vernehmlassung 2015/68: Beitritt der Schweiz zur Asiatischen Infrastruktur-Investitionsbank · 38 Seiten
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(2) Die Ausschüttung nach Absatz 1 erfolgt im Verhältnis der Anteile jedes Mitglieds; der Gouverneursrat bestimmt die Art und Weise sowie die Währung, in der die Zahlungen erfolgen.
Artikel 19 Währungen
(1) Die Mitglieder dürfen der Bank oder einem Empfänger keine Beschränkungen in Bezug auf Währungen auferlegen, insbesondere bezüglich deren Entgegennahme, Besitz, Verwendung oder Übertragung für Zahlungen in einem Staat.
(2) Wird es aufgrund dieses Übereinkommens notwendig, den Wert einer Währung im Verhältnis zu einer anderen festzustellen oder festzulegen, ob eine Währung konvertierbar ist, so trifft die Bank diese Feststellung bzw. Festlegung.
Artikel 20 Methoden der Erfüllung der Verbindlichkeiten der Bank
(1) Tritt bei Darlehen, welche die Bank im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit gewährt hat, an denen sie in diesem Rahmen beteiligt ist oder die sie in diesem Rahmen garantiert, ein Zahlungsverzug oder eine Nichtzahlung ein, oder treten bei Kapitalbeteiligungen oder sonstigen Arten der Finanzierung nach Artikel 11 Absatz 2 Ziffer vi, welche die Bank in diesem Rahmen tätigt, Verluste auf, so trifft sie alle ihr angebracht erscheinenden Maßnahmen. Die Bank bildet angemessene Rückstellungen für etwaige Verluste.
(2) Mit Verlusten im Rahmen der ordentlichen Geschäftstätigkeit der Bank werden belastet
i) an erster Stelle die in Absatz 1 genannten Rückstellungen,
ii) an zweiter Stelle die Nettoeinnahmen,
iii) an dritter Stelle die Reserven und Gewinnrücklagen,
iv) an vierter Stelle das unverminderte eingezahlte Kapital und
v) an letzter Stelle ein entsprechender Betrag des nicht abgerufenen gezeichneten abrufbaren Kapitals, der nach Artikel 6 Absatz 3 abgerufen wird.
Kapitel V Organisation und Geschäftsführung
Artikel 21 Aufbau
Die Bank besitzt einen Gouverneursrat, ein Direktorium, einen Präsidenten, einen oder mehrere Vizepräsidenten und alle sonstigen für erforderlich erachteten leitenden und sonstigen