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Vernehmlassung 2015/68: Beitritt der Schweiz zur Asiatischen Infrastruktur-Investitionsbank · 38 Seiten

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ii) Zahlungen für Anteile können von Zeit zu Zeit gegen Herausgabe des entsprechenden Kapitalanteilscheins durch den betreffenden Staat geleistet werden, und zwar in der Höhe, um die der als Rückkaufpreis nach Absatz 2 geschuldete Betrag die unter Ziffer i bezeichneten Gesamtverbindlichkeiten für Darlehen, Garantien, Kapitalbeteiligungen oder sonstige Finanzierungen übersteigt, bis das frühere Mitglied den vollen Rückkaufpreis erhalten hat.

iii) Die Zahlungen erfolgen in jeder verfügbaren Währung, welche die Bank unter Berücksichtigung ihrer finanziellen Lage bestimmt.

iv) Erleidet die Bank für Darlehen, Garantien, Kapitalbeteiligungen oder sonstige Finanzierungen, die zum Zeitpunkt des Erlöschens der Mitgliedschaft eines Staates ausstanden, Verluste, welche die zu diesem Zeitpunkt für Verluste vorhandene Reserve übersteigen, so zahlt der betreffende Staat auf Verlangen den Betrag zurück, um den der Rückkaufpreis für seine Anteile gekürzt worden wäre, wenn der Verlust bei der Bestimmung des Rückkaufpreises berücksichtigt worden wäre. Außerdem haftet das frühere Mitglied weiterhin für alle Abrufe aufgrund nicht eingezahlter Zeichnungen nach Artikel 6 Absatz 3 in der gleichen Höhe, in der es hätte beitragen müssen, wenn die Kapitalminderung und der Abruf zu dem Zeitpunkt erfolgt wären, als der Rückkaufpreis für seine Anteile bestimmt wurde.

(4) Stellt die Bank binnen sechs (6) Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft eines Staates ihre Geschäftstätigkeit nach Artikel 41 ein, so bestimmen sich alle Rechte dieses Staates nach den Artikeln 41 bis 43. Dieser Staat gilt im Sinne dieser Artikel noch als Mitglied, hat jedoch kein Stimmrecht.

Kapitel VIII Einstellung und Beendigung der Geschäftstätigkeit der Bank

Artikel 40 Vorübergehende Einstellung der Geschäftstätigkeit

Im Notfall kann das Direktorium die Geschäftstätigkeit in Bezug auf neue Darlehen, Garantien, Kapitalbeteiligungen und sonstige Finanzierungsformen nach Artikel 11 Absatz 2 Ziffer vi vorübergehend einstellen, bis der Gouverneursrat Gelegenheit gehabt hat, weitere Beratungen anzustellen und Maßnahmen zu treffen.

Artikel 41 Beendigung der Geschäftstätigkeit

(1) Die Bank kann ihre Geschäftstätigkeit mit einem Beschluss des Gouverneursrats beenden, der durch eine Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit nach Artikel 28 angenommen