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Vernehmlassung 2015/68: Beitritt der Schweiz zur Asiatischen Infrastruktur-Investitionsbank · 38 Seiten

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Artikel 28 beschließt.

a) Verwaist das Amt des Präsidenten während dieser Amtszeit aus irgendeinem Grund, so ernennt der Gouverneursrat vorübergehend einen Amtierenden Präsidenten oder wählt nach Absatz 1 einen neuen Präsidenten.

(3) Der Präsident ist Vorsitzender des Direktoriums, hat jedoch, abgesehen von der entscheidenden Stimme bei Stimmengleichheit, kein Stimmrecht. Er kann an den Sitzungen des Gouverneursrats ohne Stimmrecht teilnehmen.

(4) Der Präsident ist der gesetzliche Vertreter der Bank. Er ist Vorgesetzter des Personals der Bank und führt nach den Weisungen des Direktoriums die laufenden Geschäfte der Bank.

Artikel 30 Leitende und sonstige Bedienstete der Bank

(1) Das Direktorium ernennt auf Empfehlung des Präsidenten einen oder mehrere Vizepräsidenten auf Grundlage eines offenen, transparenten und leistungsabhängigen Verfahrens. Die Amtszeit, die Befugnisse und die Aufgaben des Vizepräsidenten in der Verwaltung der Bank werden vom Direktorium bestimmt. Ist der Präsident abwesend oder verhindert, so nimmt ein Vizepräsident die Befugnisse und Aufgaben des Präsidenten wahr.

(2) Der Präsident ist verantwortlich für die Organisation, Ernennung und Entlassung der leitenden und sonstigen Bediensteten nach Maßgabe der vom Direktorium erlassenen Regelungen; dies gilt nicht für Vizepräsidenten nach Maßgabe des Absatzes 1.

(3) Bei der Einstellung der leitenden und sonstigen Bediensteten und der Empfehlung von Vizepräsidenten hat der Präsident unter Berücksichtigung des wichtigsten Erfordernisses, nämlich der Sicherstellung eines Höchstmaßes an Leistungsfähigkeit und fachlichem Können, gebührend darauf zu achten, dass die Auswahl des Personals auf möglichst breiter geographischer Grundlage innerhalb der Region erfolgt.

Artikel 31 Internationaler Charakter der Bank

(1) Die Bank nimmt keinerlei Sonderfonds, Darlehen oder Unterstützung an, die in irgendeiner Weise ihren Zweck oder ihre Aufgaben beeinträchtigen, beschränken, umlenken oder anderweitig ändern könnten.

(2) Die Bank, der Präsident sowie die leitenden und sonstigen Bediensteten dürfen sich weder in die politischen Angelegenheiten eines Mitglieds einmischen noch in ihren Beschlüssen von der politischen Ausrichtung des betreffenden Mitglieds beeinflussen lassen. Nur wirtschaftliche Erwägungen dürfen für ihre Beschlüsse maßgebend sein. Diese Erwägungen werden unparteiisch gegeneinander abgewogen, um den Zweck der Bank zu erfüllen und ihre Aufgaben durchzuführen.

(3) Der Präsident sowie die leitenden und sonstigen Bediensteten der Bank sind bei der Erfüllung ihrer Pflichten nur der Bank und keiner anderen Stelle verantwortlich. Jedes Mitglied der Bank achtet den internationalen Charakter dieser Verpflichtung und unterlässt alle