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Vernehmlassung 2015/68: Beitritt der Schweiz zur Asiatischen Infrastruktur-Investitionsbank · 38 Seiten

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gegebenenfalls der Bürge ihre Verpflichtungen aus dem Finanzierungsvertrag erfüllen können.

7. Bei der Bereitstellung oder Garantierung von Finanzierungen werden die

Finanzierungsbedingungen wie zum Beispiel der Zinssatz und die sonstigen Spesen sowie die Termine für die Rückzahlung des Kapitals so festgesetzt, wie sie nach Ansicht der Bank der betreffenden Finanzierung und dem Risiko für die Bank angemessen sind.

8. Die Bank schränkt die Beschaffung von Waren und Dienstleistungen in einem Staat

mithilfe der Beträge von Finanzierungen, die im Rahmen der ordentlichen oder besonderen Geschäftstätigkeit der Bank bereitgestellt werden, nicht ein.

9. Die Bank trifft alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Beträge

von Finanzierungen, welche die Bank bereitstellt oder garantiert oder an denen sie sich beteiligt, nur für die Zwecke, für welche die Finanzierung bereitgestellt wurde, und unter gebührender Berücksichtigung von Wirtschaftlichkeits- und Leistungsfähigkeitserwägungen verwendet werden.

10. Die Bank wird gebührend berücksichtigen, dass es wünschenswert ist, die

Verwendung eines unverhältnismäßig großen Teils ihrer Mittel zugunsten eines einzigen Mitglieds zu vermeiden.

11. Die Bank wird bei ihren Kapitalbeteiligungen für eine angemessene Streuung sorgen.

Sie übernimmt bei ihren Kapitalbeteiligungen keine Verantwortung für die Leitung eines Rechtsträgers oder Unternehmens, in dem sie Kapital angelegt hat, und strebt keinen beherrschenden Einfluss auf den Rechtsträger oder das Unternehmen an, es sei denn, dies wäre zum Schutz der Anlage der Bank erforderlich.

Artikel 14 Finanzierungsbedingungen

(1) Bei Darlehen, welche die Bank gewährt oder an denen sie sich beteiligt, oder bei von der Bank garantierten Darlehen werden im Vertrag die Bedingungen in Bezug auf das Darlehen oder die Garantie nach den in Artikel 13 niedergelegten Geschäftsgrundsätzen und vorbehaltlich der anderen Bestimmungen dieses Übereinkommens festgesetzt. Bei der Festsetzung dieser Bedingungen trägt die Bank der erforderlichen Sicherung ihrer Einnahmen und Finanzlage voll Rechnung.

(2) Ist der Empfänger eines Darlehens oder einer Darlehensgarantie nicht selbst Mitglied, so kann die Bank verlangen, wenn sie dies für ratsam hält, dass das Mitglied, in dessen Hoheitsgebiet das betreffende Vorhaben durchgeführt werden soll, oder eine für die Bank annehmbare öffentliche Stelle oder Einrichtung des betreffenden Mitglieds die Rückzahlung des Kapitals und die Zahlung der Zinsen und sonstigen Spesen für das Darlehen nach Maßgabe der Darlehensbedingungen garantiert.

(3) Der Betrag einer Kapitalbeteiligung darf den Prozentsatz des Grundkapitals des betreffenden Rechtsträgers oder Unternehmens nicht übersteigen, der nach den vom