Vorlage

Vernehmlassung 2015/68: Beitritt der Schweiz zur Asiatischen Infrastruktur-Investitionsbank · 38 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 5Fedlex · Vorlage

er für ratsam hält, erhöht werden; dies gilt auch für das Verhältnis zwischen eingezahlten und abrufbaren Anteilen.

(4) Der Ausdruck „Dollar“ und das Symbol „$“ beziehen sich in diesem Übereinkommen auf das offizielle Zahlungsmittel der Vereinigten Staaten von Amerika.

Artikel 5 Zeichnung von Anteilen

(1) Jedes Mitglied zeichnet Anteile des Stammkapitals der Bank. Jede Zeichnung von ursprünglichem genehmigtem Stammkapital erfolgt für eingezahlte und für abrufbare Anteile im Verhältnis zwei (2) zu acht (8). Die ursprüngliche Anzahl der von den Staaten, die nach Artikel 58 Mitglieder werden, zu zeichnenden Anteile ist in Anlage A5 festgesetzt.

(2) Die ursprüngliche Anzahl der von den Staaten, die nach Artikel 3 Absatz 2 als Mitglieder aufgenommen werden, zu zeichnenden Anteile wird vom Gouverneursrat beschlossen; jedoch darf keine derartige Zeichnung genehmigt werden, die zur Folge hätte, dass der im Besitz der regionalen Mitglieder befindliche Teil des Stammkapitals unter fünfundsiebzig (75) Prozent des gesamten gezeichneten Stammkapitals absinkt, sofern der Gouverneursrat nicht durch eine Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit nach Artikel 28 etwas anderes vereinbart.

(3) Der Gouverneursrat kann auf Antrag eines Mitglieds dessen gezeichneten Betrag zu Bedingungen erhöhen, die er durch eine Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit nach Artikel 28 beschließt; jedoch darf keine derartige Erhöhung genehmigt werden, die zur Folge hätte, dass der im Besitz der regionalen Mitglieder befindliche Teil des Stammkapitals unter fünfundsiebzig (75) Prozent des gesamten gezeichneten Stammkapitals absinkt, sofern der Gouverneursrat nicht durch eine Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit nach Artikel 28 etwas anderes vereinbart.

(4) Der Gouverneursrat überprüft das Stammkapital der Bank mindestens alle fünf (5) Jahre. Bei einer Erhöhung des genehmigten Stammkapitals wird jedem Mitglied hinreichend Gelegenheit gegeben, zu den vom Gouverneursrat festgesetzten Bedingungen einen Teil des Betrags zu zeichnen, um den das Stammkapital erhöht wird, der dem von dem betreffenden Mitglied bereits gezeichneten Anteil am gesamten gezeichneten Stammkapital der Bank unmittelbar vor der Erhöhung entspricht. Die Mitglieder sind nicht verpflichtet, sich an der Zeichnung von Erhöhungen des Stammkapitals zu beteiligen.

Artikel 6 Einzahlung der gezeichneten Beträge

(1) Die Einzahlung des von jedem Unterzeichner dieses Übereinkommens, der nach Artikel 58 Mitglied wird, ursprünglich gezeichneten Betrags des einzuzahlenden Stammkapitals der Bank erfolgt in fünf (5) Raten von je zwanzig (20) Prozent des Betrags, wobei die in Absatz 5 vorgesehenen Ausnahmen gelten. Die erste Rate wird von jedem

5 Für CHE: Anhang A