Vorlage

Vernehmlassung 2015/68: Beitritt der Schweiz zur Asiatischen Infrastruktur-Investitionsbank · 38 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 17Fedlex · Vorlage

eine bestimmte Anzahl an Mitgliedern gewählten Direktor dazu berechtigen, einen zusätzlichen Stellvertretenden Direktor zu ernennen.

(4) Die Direktoren und Stellvertretenden Direktoren müssen Angehörige von Mitgliedstaaten sein. Es dürfen nicht mehr als je ein Direktor und je ein Stellvertretender Direktor dieselbe Staatsangehörigkeit haben. Stellvertretende Direktoren dürfen an den Sitzungen des Direktoriums teilnehmen, jedoch nur dann mit abstimmen, wenn die Stellvertretenden Direktoren für ihren Direktor handeln.

(5) Die Amtszeit der Direktoren beträgt zwei (2) Jahre; ihre Wiederwahl ist zulässig.

a) Die Direktoren bleiben im Amt, bis ihr Nachfolger gewählt worden ist und sein Amt angetreten hat.

b) Verwaist das Amt eines Direktors mehr als hundertachtzig (180) Tage vor dem Ende seiner Amtszeit, so wählen für den Rest der Amtszeit die Gouverneure, die den früheren Direktor gewählt hatten, nach Maßgabe der Anlage B9 einen Nachfolger. Für diese Wahl ist eine Mehrheit der von diesen Gouverneuren abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Gouverneure, die einen Direktor gewählt haben, können nach dem gleichen Verfahren einen Nachfolger wählen, falls das Amt eines Direktors hundertachtzig (180) oder weniger Tage vor dem Ende seiner Amtszeit verwaist.

c) Solange das Amt eines Direktors verwaist ist, übt der Stellvertretende Direktor des bisherigen Direktors dessen Befugnisse mit Ausnahme derjenigen zur Ernennung eines Stellvertretenden Direktors aus.

(6) Sofern nicht der Gouverneursrat anders entscheidet, erhalten Direktoren und Stellvertretende Direktoren kein Entgelt von der Bank, aber sie kann ihnen angemessene Spesen für die Teilnahme an Sitzungen zahlen.

Artikel 26 Das Direktorium: Befugnisse

Das Direktorium ist für die Leitung der allgemeinen Geschäftstätigkeit der Bank verantwortlich und übt zu diesem Zwecke neben den ihm in diesem Übereinkommen ausdrücklich zugewiesenen Befugnissen alle ihm vom Gouverneursrat übertragenen Befugnisse aus, insbesondere die Befugnis,

i) die Arbeit des Gouverneursrats vorzubereiten,

ii) die Politik der Bank festzulegen und mit einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der

Gesamtstimmenzahl der Mitglieder vertritt, Beschlüsse zu wichtigen Themen der Geschäfts- und Finanzpolitik und zur Übertragung von Befugnissen an den Präsidenten nach den Grundsätzen der Bank zu fassen,

iii) Beschlüsse zur Geschäftstätigkeit der Bank nach Artikel 11 Absatz 2 zu fassen und mit

9 Für CHE: Anhang B