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Vernehmlassung 2015/68: Beitritt der Schweiz zur Asiatischen Infrastruktur-Investitionsbank · 38 Seiten
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iii) genießen in Bezug auf Reiseerleichterungen die gleiche Behandlung, wie sie die
Mitglieder den in vergleichbarem Rang stehenden Vertretern und Bediensteten anderer Mitglieder gewähren.
Artikel 51 Befreiung von der Besteuerung
(1) Die Bank, ihre Vermögenswerte, ihr Eigentum, ihre Einnahmen sowie ihre Geschäfte und Transaktionen nach diesem Übereinkommen sind von allen Steuern und Zollabgaben befreit. Die Bank ist ferner von der Verpflichtung zur Entrichtung, Einbehaltung oder Einziehung von Steuern oder Abgaben befreit.
(2) Auf oder für Gehälter, sonstige Bezüge und gegebenenfalls Spesen, welche die Bank ihren Direktoren, den Stellvertretenden Direktoren, dem Präsidenten, den Vizepräsidenten und anderen leitenden und sonstigen Bediensteten zahlt, einschließlich der Sachverständigen und Berater, die im Auftrag der Bank tätig sind oder ihr Dienste erbringen, werden keinerlei Steuern erhoben, es sei denn, dass ein Mitglied mit seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde eine Erklärung hinterlegt, wonach es sich und seinen Gebietskörperschaften das Recht vorbehält, die gegebenenfalls von der Bank an seine eigenen Staatsbürger oder Staatsangehörigen gezahlten Gehälter und sonstigen Bezüge zu besteuern.
(3) Von der Bank ausgestellte Schuldverschreibungen oder Wertpapiere einschließlich der Dividenden oder Zinsen dafür, gleichviel, in wessen Besitz sie sich befinden, unterliegen keiner Art von Besteuerung,
i) die eine solche Schuldverschreibung oder ein solches Wertpapier nur deshalb benachteiligt, weil diese Urkunde von der Bank ausgegeben wurde, oder
ii) deren einzige rechtliche Grundlage der Ort oder die Währung ist, in denen diese Urkunde ausgegeben oder bezahlt worden oder zahlbar ist, oder der Sitz einer Geschäftsstelle oder eines Büros der Bank.
(4) Von der Bank garantierte Schuldverschreibungen oder Wertpapiere, einschließlich der Dividenden oder Zinsen dafür, gleichviel, in wessen Besitz sie sich befinden, unterliegen keiner Art von Besteuerung,
i) die eine solche Schuldverschreibung oder ein solches Wertpapier nur deshalb benachteiligt, weil diese Urkunde von der Bank garantiert ist, oder
ii) deren einzige rechtliche Grundlage der Sitz einer Geschäftsstelle oder eines Büros der Bank ist.
Artikel 52 Aufhebungen
(1) Die Bank kann in jedem einzelnen Fall und in jeder Instanz jegliche aufgrund dieses Kapitels gewährten Vorrechte, Immunitäten und Befreiungen nach eigenem Ermessen aufheben, und zwar auf diejenige Weise und zu denjenigen Bedingungen, die nach ihrem Dafürhalten ihrem Interesse am dienlichsten sind.