Vorlage
Vernehmlassung 2015/68: Beitritt der Schweiz zur Asiatischen Infrastruktur-Investitionsbank · 38 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 13Fedlex · Vorlage
vom Gouverneursrat zu billigenden Rahmens für Treuhandfonds errichten und verwalten, sofern diese Treuhandfonds dem Zweck der Bank dienen und in ihr Aufgabengebiet fallen sollen.
8. Die Bank kann Nebeninstitutionen, die ihrem Zweck dienen und in ihr
Aufgabengebiet fallen sollen, nur mit Zustimmung des Gouverneursrats durch eine Abstimmung mit besonderer Mehrheit nach Artikel 28 errichten.
9. Die Bank kann alle sonstigen Befugnisse ausüben und alle Regelungen erlassen, die
zur Förderung ihres Zwecks und ihrer Aufgaben im Einklang mit diesem Übereinkommen notwendig oder angebracht sind.
Artikel 17 Sonderfonds
(1) Die Bank kann Sonderfonds übernehmen, die ihrem Zweck dienen und in ihren Aufgabenbereich fallen sollen; diese Sonderfonds sind Mittel der Bank. Sämtliche Kosten für die Verwaltung eines Sonderfonds gehen zu Lasten des betreffenden Sonderfonds.
(2) Die von der Bank übernommenen Sonderfonds können zu Bedingungen verwendet werden, die in ihren Aufgabenbereich fallen und mit dem Zweck der Bank und mit der über diese Fonds getroffenen Übereinkunft vereinbar sind.
(3) Die Bank erlässt alle für die Errichtung, Verwaltung und Verwendung jedes Sonderfonds erforderlichen besonderen Regelungen. Diese müssen mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens mit Ausnahme derjenigen vereinbar sein, die ausdrücklich nur auf die ordentliche Geschäftstätigkeit der Bank anwendbar sind.
(4) Der Ausdruck „Sonderfondsmittel“ bezeichnet die Mittel eines Sonderfonds; er umfasst
i) von der Bank zwecks Einbringung in einen Sonderfonds übernommene Mittel,
ii) im Zusammenhang mit Darlehen oder Garantien erhaltene Mittel sowie Erlöse aus Kapitalbeteiligungen, die aus den Mitteln eines Sonderfonds finanziert wurden und die aufgrund der für diesen Sonderfonds geltenden Regelungen der Bank diesem Sonderfonds zufallen,
iii) Einnahmen aus der Anlage von Sonderfondsmitteln und
iv) alle sonstigen einem Sonderfonds zur Verfügung gestellten Mittel.
Artikel 18 Zuteilung und Ausschüttung der Nettoeinnahmen
(1) Der Gouverneursrat bestimmt mindestens einmal jährlich, welcher Teil der Nettoeinnahmen der Bank nach der Bildung von Reserven in die Gewinnrücklage eingestellt oder für andere Zwecke einbehalten wird, und welcher Teil gegebenenfalls an die Mitglieder ausgeschüttet wird. Beschlüsse über die Verwendung der Nettoeinnahmen der Bank für andere Zwecke werden durch eine Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit nach Artikel 28 gefasst.