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Vernehmlassung 2015/68: Beitritt der Schweiz zur Asiatischen Infrastruktur-Investitionsbank · 38 Seiten
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Artikel 35 Zusammenarbeit mit Mitgliedern und internationalen Organisationen
(1) Die Bank arbeitet eng mit allen Mitgliedern zusammen sowie, auf jede ihr im Rahmen dieses Übereinkommens angebracht erscheinende Weise, mit anderen internationalen Finanzinstitutionen und internationalen Organisationen, die mit der wirtschaftlichen Entwicklung der Region oder der Geschäftsbereiche, in denen die Bank tätig wird, befasst sind.
(2) Die Bank kann mit Zustimmung des Direktoriums mit diesen Organisationen Übereinkünfte zu Zwecken schließen, die im Einklang mit diesem Übereinkommen stehen.
Artikel 36 Verweise
(1) In diesem Übereinkommen beziehen sich die Verweise auf Artikel oder Anlagen11 auf die Artikel und Anlagen12 dieses Übereinkommens, sofern nichts anders bestimmt wird.
(2) In diesem Übereinkommen gelten Bezugnahmen auf ein bestimmtes Geschlecht in gleicher Weise für alle Geschlechter.
Kapitel VII Austritt und Suspendierung von Mitgliedern
Artikel 37 Austritt von Mitgliedern
(1) Ein Mitglied kann jederzeit aus der Bank austreten, indem es ihr in ihrer Hauptgeschäftsstelle eine schriftliche Anzeige zugehen lässt.
(2) Der Austritt eines Mitglieds wird wirksam und seine Mitgliedschaft erlischt zu dem in der Anzeige angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch sechs (6) Monate nach Eingang der Anzeige bei der Bank. Das Mitglied kann jederzeit, bevor der Austritt endgültig wirksam wird, der Bank schriftlich mitteilen, dass es die Anzeige über den beabsichtigten Austritt zurücknimmt.
(3) Ein austretendes Mitglied haftet weiterhin für alle unmittelbaren und Eventualverbindlichkeiten gegenüber der Bank, für die es am Tage der Zustellung der Austrittsanzeige haftbar war. Wird der Austritt endgültig wirksam, so entsteht dem Mitglied keine Haftung für Verbindlichkeiten, die sich aus Geschäften der Bank ergeben, die sie nach Eingang der Austrittsanzeige getätigt hat.
11 Für CHE: Anhänge
12 Für CHE: Anhänge