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Vernehmlassung 2015/68: Beitritt der Schweiz zur Asiatischen Infrastruktur-Investitionsbank · 38 Seiten

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Mitglied binnen dreißig (30) Tagen nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens oder bis zum Tag der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde nach Artikel 58 Absatz 1 gezahlt, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt. Die zweite Rate wird ein (1) Jahr nach Inkrafttreten des Übereinkommens fällig. Die restlichen drei (3) Raten werden jeweils ein (1) Jahr nach Fälligwerden der vorhergegangenen Rate fällig.

(2) Jede Rate der Erstzeichnungen auf das ursprüngliche eingezahlte Stammkapital wird in Dollar oder einer anderen konvertierbaren Währung gezahlt, wobei die in Absatz 5 vorgesehenen Ausnahmen gelten. Die Bank kann derartige Zahlungen jederzeit in Dollar konvertieren. Sämtliche Rechte, einschließlich Stimmrechte, die mit eingezahlten und damit verbundenen abrufbaren Anteilen erworben wurden, für die derartige Zahlungen fällig, aber noch nicht eingegangen sind, ruhen bis zum Eingang der vollständigen Zahlung bei der Bank.

(3) Der auf das abrufbare Stammkapital der Bank gezeichnete Betrag wird nur in dem Umfang und zu dem Zeitpunkt abgerufen, wie ihn die Bank zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten benötigt. Im Fall eines derartigen Abrufs kann die Zahlung nach Wahl des Mitglieds in Dollar oder in der Währung erfolgen, die zur Erfüllung der den Abruf bedingenden Verbindlichkeiten der Bank benötigt wird. Abrufe für nicht eingezahlte Zeichnungen erfolgen zu einem einheitlichen Prozentsatz für alle abrufbaren Anteile.

(4) Die Bank bestimmt den Ort für Zahlungen aufgrund dieses Artikels; jedoch wird bis zur Eröffnungssitzung des Gouverneursrats die in Absatz 1 genannte erste Rate an die Regierung der Volksrepublik China als Treuhänderin für die Bank gezahlt.

(5) Mitglieder, die für die Zwecke dieses Absatzes als weniger entwickelte Länder gelten, können die Einzahlung ihrer gezeichneten Beträge nach den Absätzen 1 und 2 wahlweise auch wie folgt vornehmen:

a) vollständig in Dollar oder einer anderen konvertierbaren Währung in bis zu zehn (10) Raten in Höhe von je zehn (10) Prozent des Gesamtbetrags, wobei die erste und zweite Rate wie in Absatz 1 vorgesehen und die dritte bis zehnte Rate am zweiten und den folgenden Jahrestagen des Inkrafttretens dieses Übereinkommens fällig werden, oder

b) zum Teil in Dollar oder einer anderen konvertierbaren Währung und zu einem Teil von höchstens fünfzig (50) Prozent jeder Rate in der Währung des Mitglieds entsprechend dem Ratenplan nach Absatz 1. Für Zahlungen nach diesem Buchstaben gilt Folgendes:

i) Das Mitglied unterrichtet die Bank zum Zeitpunkt der Zeichnung nach Absatz 1, zu welchem Teil die Zahlungen in seiner Landeswährung geleistet werden.

ii) Jede Zahlung eines Mitglieds in dessen Landeswährung nach diesem Absatz erfolgt in einem Betrag, von dem die Bank feststellt, dass er dem vollen Dollarwert des zahlbaren Teils der Zeichnung entspricht. Die Erstzahlung erfolgt in einem Betrag, den das Mitglied aufgrund dieser Bestimmungen für angemessen hält, unterliegt jedoch einer