Vorlage
Vernehmlassung 2015/68: Beitritt der Schweiz zur Asiatischen Infrastruktur-Investitionsbank · 38 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 25Fedlex · Vorlage
wurde.
(2) Nach dieser Beendigung stellt die Bank sofort ihre gesamte Tätigkeit mit Ausnahme derjenigen Arbeiten ein, welche die ordnungsgemäße Verwertung, Sicherstellung und Erhaltung ihrer Vermögenswerte und die Regelung ihrer Verbindlichkeiten betreffen.
Artikel 42 Haftung der Mitglieder und Begleichung von Forderungen
(1) Bei einer Beendigung der Geschäftstätigkeit der Bank bleibt die Haftung aller Mitglieder für nicht abgerufene Zeichnungen auf das Stammkapital der Bank und für die Abwertung ihrer Währung bestehen, bis alle Forderungen von Gläubigern einschließlich der Eventualforderungen beglichen sind.
(2) Alle Gläubiger mit unmittelbaren Forderungen werden zuerst aus den Vermögenswerten der Bank und sodann aus Zahlungen an die Bank für nicht eingezahlte oder für abrufbare Zeichnungen bezahlt. Bevor Zahlungen an Gläubiger mit unmittelbaren Forderungen geleistet werden, trifft das Direktorium alle nach seiner Ansicht notwendigen Vorkehrungen zur Gewährleistung einer anteiligen Verteilung auf Gläubiger mit unmittelbaren und mit Eventualforderungen.
Artikel 43 Verteilung der Vermögenswerte
(1) Eine Verteilung von Vermögenswerten an die Mitglieder aufgrund ihrer Zeichnungen auf das Stammkapital der Bank erfolgt erst,
i) wenn alle Verbindlichkeiten gegenüber Gläubigern erfüllt sind oder hierfür Vorsorge getroffen ist und
ii) wenn der Gouverneursrat durch eine Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit nach Artikel 28 eine solche Verteilung beschlossen hat.
(2) Die Verteilung der Vermögenswerte der Bank an die Mitglieder erfolgt im Verhältnis des im Besitz jedes Mitglieds befindlichen Stammkapitals und zu Zeitpunkten und Bedingungen, die der Bank gerecht und billig erscheinen. Die verteilten Vermögensanteile brauchen hinsichtlich ihrer Art nicht einheitlich zu sein. Ein Mitglied hat erst dann Anspruch auf seinen Anteil an dieser Verteilung der Vermögenswerte, wenn es alle seine Verbindlichkeiten gegenüber der Bank geregelt hat.
(3) Jedes Mitglied, das Vermögenswerte erhält, die aufgrund dieses Artikels verteilt werden, genießt hinsichtlich dieser Vermögenswerte dieselben Rechte, die der Bank vor der Verteilung zustanden.