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Vernehmlassung 2015/68: Beitritt der Schweiz zur Asiatischen Infrastruktur-Investitionsbank · 38 Seiten
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Direktorium gebilligten Richtlinien zulässig ist.
(4) Die Bank kann im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit Finanzierungen in der Währung des betreffenden Staates im Einklang mit Grundsätzen zur Minimierung des Währungsrisikos bereitstellen.
Artikel 15 Technische Hilfe
(1) Die Bank kann technische Beratung und Hilfe sowie andere vergleichbare Arten von Unterstützung gewähren, die ihrem Zweck dienen und in ihren Aufgabenbereich fallen.
(2) Sind die bei der Erbringung derartiger Leistungen entstandenen Ausgaben nicht rückzahlbar, so gehen sie zu Lasten der Einnahmen der Bank.
Kapitel IV Finanzen der Bank
Artikel 16 Allgemeine Befugnisse
Neben den anderweitig in diesem Übereinkommen aufgeführten Befugnissen hat die Bank folgende Befugnisse:
1. Die Bank kann sich durch Kreditaufnahme oder auf andere Weise in Mitglied- oder
anderen Staaten nach den einschlägigen Rechtsvorschriften Mittel beschaffen.
2. Die Bank kann Wertpapiere kaufen und verkaufen, die sie ausgegeben oder garantiert
oder in denen sie Mittel angelegt hat.
3. Die Bank kann Wertpapiere garantieren, in denen sie Mittel angelegt hat, um ihren
Verkauf zu erleichtern.
4. Die Bank kann Wertpapiere, die von einem Rechtsträger oder Unternehmen für mit
dem Zweck der Bank vereinbare Zwecke ausgegeben werden, garantieren oder sich an ihrer Garantierung beteiligen.
5. Die Bank kann Mittel, die sie für ihre Geschäftstätigkeit nicht benötigt, anlegen oder
anderweitig einzahlen.
6. Die Bank stellt sicher, dass auf der Vorderseite eines jeden von ihr ausgegebenen oder
garantierten Wertpapiers ein deutlich sichtbarer Vermerk angebracht ist, dass es sich hierbei nicht um die Schuldverschreibung einer Regierung handelt, es sei denn, dass es sich tatsächlich um die Schuldverschreibung einer bestimmten Regierung handelt, in welchem Fall der Vermerk entsprechend zu lauten hat.
7. Die Bank kann für andere Parteien treuhänderisch gehaltene Fonds innerhalb eines