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Vernehmlassung 2015/68: Beitritt der Schweiz zur Asiatischen Infrastruktur-Investitionsbank · 38 Seiten

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Bank für Wiederaufbau und Entwicklung sowie die Mitglieder der Asiatischen Entwicklungsbank.

a) Regionale Mitglieder sind die in Anlage A2 Teil A aufgeführten Mitglieder sowie weitere Mitglieder aus der Region Asien im Sinne des Artikels 1 Absatz 2. Alle übrigen Mitglieder sind nichtregionale Mitglieder.

b) Gründungsmitglieder sind die in Anlage A3 aufgeführten Mitglieder, die dieses Übereinkommen zu oder vor dem in Artikel 57 genannten Datum unterzeichnet und alle weiteren Voraussetzungen für die Mitgliedschaft vor dem nach Artikel 58 Absatz 1 festgelegten Datum erfüllt haben.

(2) Mitglieder der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung oder der Asiatischen Entwicklungsbank, die nicht nach Artikel 58 Mitglieder werden, können zu Bedingungen, welche die Bank festsetzt, durch eine Abstimmung mit besonderer Mehrheit des Gouverneursrats nach Artikel 28 als Mitglieder der Bank aufgenommen werden.

(3) Bei einem Antragsteller, der nicht souverän oder für seine internationalen Beziehungen nicht selbst verantwortlich ist, wird der Antrag auf Mitgliedschaft in der Bank von dem für seine internationalen Beziehungen verantwortlichen Mitglied der Bank eingereicht beziehungsweise vereinbart.

Kapitel II Kapital

Artikel 4 Genehmigtes Kapital

(1) Das genehmigte Stammkapital der Bank beträgt einhundert Milliarden US-Dollar (100.000.000.000 $)4 und ist aufgeteilt in eine Million (1.000.000) Anteile im Nennwert von je einhunderttausend Dollar (100.000 $), die nur von Mitgliedern nach Maßgabe des Artikels 5 gezeichnet werden können.

(2) Das ursprüngliche genehmigte Stammkapital ist in eingezahlte Anteile und abrufbare Anteile unterteilt. Anteile im Gesamtnennwert von zwanzig Milliarden Dollar (20.000.000.000 $) sind eingezahlte Anteile und Anteile im Gesamtnennwert von achtzig Milliarden Dollar (80.000.000.000 $) sind abrufbar.

(3) Das genehmigte Stammkapital der Bank kann vom Gouverneursrat durch eine Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit nach Artikel 28 zu einer Zeit und zu Bedingungen, die

2 Für CHE: Anhang A

3 Für CHE: Anhang A

4 Für CHE gilt hier und an allen folgenden Textstellen mit Zahlenangaben die Schreibweise mit Leerstelle statt Trennpunkt, also hier: 100 000 000 000 $.