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Vernehmlassung 2015/68: Beitritt der Schweiz zur Asiatischen Infrastruktur-Investitionsbank · 38 Seiten

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Kapitel X Änderungen, Auslegung und Schiedsverfahren

Artikel 53 Änderungen

(1) Dieses Übereinkommen kann nur durch einen Beschluss des Gouverneursrats geändert werden, der durch eine Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit nach Artikel 28 genehmigt wurde.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 ist Einstimmigkeit im Gouverneursrat erforderlich für die Genehmigung jeder Änderung

i) des Rechts zum Austritt aus der Bank,

ii) der Haftungsbeschränkungen nach Artikel 7 Absätze 3 und 4 und

iii) der Rechte im Zusammenhang mit dem Erwerb von Stammkapital nach Artikel 5 Absatz 4.

(3) Alle Vorschläge zur Änderung dieses Übereinkommens, gleichviel, ob sie von einem Mitglied oder dem Direktorium ausgehen, sind dem Vorsitzenden des Gouverneursrats zuzuleiten, der sie dem Rat vorlegt. Ist eine Änderung angenommen worden, so bestätigt die Bank die Annahme in einer an alle Mitglieder gerichteten amtlichen Mitteilung. Änderungen treten für alle Mitglieder drei (3) Monate nach dem Datum der amtlichen Mitteilung in Kraft, sofern nicht der Gouverneursrat darin eine andere Frist festsetzt.

Artikel 54 Auslegung

(1) Alle Fragen bezüglich der Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die zwischen einem Mitglied und der Bank oder zwischen zwei oder mehr Mitgliedern der Bank auftreten, werden dem Direktorium zur Entscheidung vorgelegt. Besitzt keiner der Direktoren die Staatsangehörigkeit eines Mitglieds, das von der zur Beratung stehenden Frage besonders betroffen wird, so hat dieses Mitglied ein Recht auf eine direkte Vertretung im Direktorium während dieser Beratung; der Vertreter dieses Mitglieds hat jedoch kein Stimmrecht. Das Vertretungsrecht wird vom Gouverneursrat geregelt.

(2) Hat das Direktorium eine Entscheidung nach Absatz 1 gefällt, so kann jedes Mitglied verlangen, dass die Frage an den Gouverneursrat verwiesen wird; dessen Entscheidung ist endgültig. Bis zur Entscheidung des Gouverneursrats kann die Bank, soweit sie dies für erforderlich hält, nach Maßgabe der Entscheidung des Direktoriums handeln.