Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/77: Änderung des Bundesgesetzes über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung · 36 Seiten

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arbeiten, werden durch ein Team qualifizierter Fachpersonen unterstützt: Der Betreuungseinrichtung gehören eine Ärztin oder ein Arzt und teilweise auch eine Kleinkinderzieherin oder ein Kleinkinderzieher an.

An dieser Stelle anzumerken ist, dass das Kostendach des Zuschusses für die von den Eltern frei wählbare Kinderbetreuung im Falle von Betreuung zu ausserordentlichen Zeiten, d. h. zwischen 22 und 6 Uhr, am Wochenende oder an Feiertagen, um 10 % erhöht wurde.

In Italien können die Eltern für Primarschulkinder zwischen verschiedenen Modulen (27 bis 30 Stunden pro Woche) und der Vollzeitschule (40 Stunden pro Woche) wählen. Die Sekundarschule umfasst in der Regel 30 Stunden pro Woche, die auf 5 oder 6 Tage verteilt sind. Die meisten Schulen bieten ausserhalb der Schulstunden Sport- oder Kunstaktivitäten an. Ausserdem bestehen Betreuungsangebote vor Schulbeginn und nach Schulschluss.

In den Niederlanden werden viele Kinder nach Schulschluss zwischen 14 und 15 Uhr in schulergänzenden Einrichtungen betreut. Für diese gelten dieselben Bestimmungen wie für die Betreuung von Kleinkindern (vgl. Ziff. 1.5.1).

1.6 Umsetzung

Die konkreten Ausführungsbestimmungen der Gesetzesvorlage werden vom Bundesrat festgelegt. Er muss die Verordnung vom 9. Dezember 200230 über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung entsprechend anpassen. Insbesondere müssen die mit dem Beitragsgesuch einzureichenden Dokumente, die Fristen für die Gesuchseinreichung und die Auszahlungsmodalitäten der Finanzhilfen festgelegt werden.

Wie die Gesuche um Finanzhilfen für die Schaffung von familienergänzenden Betreuungsplätzen für Kinder sind auch die Gesuche um Finanzhilfen zur Erhöhung von kantonalen und kommunalen Subventionen für die familienergänzende Kinderbetreuung und für Projekte zur besseren Abstimmung des familienergänzenden Betreuungsangebots auf die Bedürfnisse der Eltern an das BSV zu richten. Das BSV prüft das Gesuch, trifft die nötigen Abklärungen, entscheidet über die Gewährung der Finanzhilfen, berechnet den Betrag, setzt ihn fest und überweist ihn. Ausserdem prüft das BSV gemäss Artikel 25 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 (SuG)31, ob der Empfänger der Finanzhilfen seine Aufgabe erfüllt, und entscheidet gemäss Artikel 28 SuG über die Konsequenzen im Falle von Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung.

Das BSV verfügt über anerkannte Kenntnisse auf dem Gebiet der familienergänzenden Kinderbetreuung, über mehr als 12 Jahre Erfahrung bei der Behandlung von Finanzhilfen im entsprechenden Bereich sowie enge Kontakte mit den zuständigen Behörden auf Kantons- und Gemeindeebene.32 In Zukunft wird das BSV nicht nur für die Bearbeitung der Gesuche um Finanzhilfen für die Schaffung von familienergänzenden Kinderbetreuungsstrukturen und Projekte mit Innovationscharakter zuständig sein, sondern auch für die Bearbeitung von Gesuchen um Finanzhilfen betreffend Erhöhung von kantonalen und kommunalen Subventionen für familienergänzende Kinderbetreuung sowie betreffend Projekte zur besseren Abstimmung des Angebots auf die Bedürfnisse der Eltern.

30 SR 861.1

31 SR 616.1

32 Vgl. Staehlin-Witt, Elke / Gmünder, Markus (2005): Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung. Evaluation des Vollzugs, Beiträge zur Sozialen Sicherheit, Forschungsbericht Nr. 11/05, BSV. Kann abgerufen werden unter: www.bsv.admin.ch > Praxis > Forschung > Forschungspublikationen.