Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/77: Änderung des Bundesgesetzes über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung · 36 Seiten
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3.1.2 Personelle Auswirkungen
Die Abschätzung der Höhe der Personal- und Sachkosten für die Einführung und den Vollzug der neuen Finanzhilfen ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht definitiv möglich. Als Referenzgrösse können die Aufwendungen herangezogen werden, welche bisher für die Durchführung der Finanzhilfen des geltenden Bundesgesetzes über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung anfielen: Diese beliefen sich (über 12 Jahre betrachtet) auf 3,2 % der Gesamtausgaben. Dies würde bedeuten, dass für die Durchführung der neuen Finanzhilfen mit Aufwendungen von insgesamt 3,2 Millionen Franken zu rechnen wäre. Da die Durchführungszeit der neuen Finanzhilfen acht Jahre beträgt, ergibt dies durchschnittliche Kosten von 400 000 Franken pro Jahr, was rund 2,4 Vollzeitstellen entspricht. In Anbetracht dessen, dass die Verfahren sowohl in Bezug auf die Gesuchsprüfung wie auch auf die vorzunehmenden Abrechnungen der Finanzhilfen aufwändig und anforderungsreich sein werden, dürfte der Bedarf von 2,4 Vollzeitstellen den Erfordernissen einer möglichst schlanken Durchführung entsprechen. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass diese Stellen sich nicht gleichmässig auf die acht Durchführungsjahre verteilen. Vielmehr werden sie bedarfsgerecht zuzuweisen sein, so dass die in den einzelnen Jahren anfallenden Arbeiten (Aufbauarbeiten, zu erwartende Anzahl eingereichter Gesuche und Abrechnungen) innerhalb einer angemessen Frist erledigt werden können. In der Botschaft wird der Personalbedarf aufgrund vertiefter Abklärungen konkret begründet und dargelegt.
Da diese Ausgaben aber Eigenaufwand des BSV darstellen, werden sie nicht dem Subventionskredit belastet, sondern sie werden gemäss dem ab 2017 geltenden Neuen Führungsmodell des Bundes (NFB) im Globalbudget des BSV verbucht. Dafür wird voraussichtlich eine befristete Plafonderhöhung nötig sein, deren Umfang mit Inkraftsetzung der Gesetzesänderung beantragt werden wird. Der Aufwand für die Durchführung ist demnach nicht Teil des Verpflichtungskredits.
3.2 Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden
Die vorgeschlagenen Änderungen bieten den Kantonen, Gemeinden, anderen juristischen sowie natürlichen Personen neue Möglichkeiten der Kofinanzierung im Bereich der familienergänzenden Kinderbetreuung.
Die Finanzhilfen zur Erhöhung der kantonalen und kommunalen Subventionen für familienergänzende Kinderbetreuung sollen Anreize schaffen, damit Kantone und Gemeinden die familienergänzende Kinderbetreuung stärker subventionieren und neue Ansätze entwickeln, mit denen die Drittbetreuungskosten der Eltern reduziert werden können. Dem Kanton wird ein Teil der dafür aufgewendeten Mehrausgaben zurückerstattet. Die degressive Bundesbeteiligung über einen Zeitraum von drei Jahren lässt den Kantonen mehr Zeit, die nötigen finanziellen Mittel für eine langfristige Unterstützung der familienergänzenden Kinderbetreuung zur Verfügung zu stellen. Der Entscheid, wie hoch diese Mehrausgaben ausfallen, liegt bei den Kantonen selber. Insgesamt wird damit gerechnet, dass die Kantone zusammen mit den Gemeinden und allenfalls mit den Arbeitgebern die Subventionen um 10 % erhöhen. Dies ergäbe eine Mehrbelastung von jährlich 75 Millionen Franken.
Mit den Finanzhilfen für Projekte zur besseren Abstimmung des familienergänzenden Betreuungsangebots auf die Bedürfnisse der Eltern werden Initiativen der Kantone und Gemeinden in diesem Bereich unterstützt. Juristische und natürliche Personen, die ein Projekt aufbauen möchten, müssen mit den betroffenen Kantonen und Gemeinden Kontakt aufnehmen, bevor sie beim BSV ein Gesuch um Finanzhilfen einreichen. Auf diese Weise können die Kantone und Gemeinden vorgängig Stellung nehmen und dem Projektträger in einer frühen Projektphase allfällige als nötig oder wünschenswert erachtete Anpassungen vorschlagen.