Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/77: Änderung des Bundesgesetzes über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung · 36 Seiten
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2 Erläuterungen zu den einzelnen
Bestimmungen
Zur Systematik
Die neuen Bestimmungen zu den zusätzlichen Finanzhilfen zur Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung werden in das bestehende Bundesgesetz vom 4. Oktober 2002 über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung eingefügt, das die Finanzhilfen für die Schaffung von familienergänzenden Betreuungsplätzen für Kinder regelt. Mit der Teilrevision wird insbesondere die Zweckbestimmung erweitert und ein neuer Abschnitt zu den Empfängerinnen und Empfängern sowie den Voraussetzungen für die Gewährung der zusätzlichen Finanzhilfen eingefügt. Im Weiteren werden die bestehenden Bestimmungen betreffend verfügbare Mittel, Bemessung und Dauer der Finanzhilfen sowie die Verfahrensbestimmungen mit Regelungen zu den zusätzlichen Finanzhilfen ergänzt. Überdies werden Schlussbestimmungen zur Geltungsdauer der geltenden und neuen Gesetzesbestimmungen formuliert.
Titel
Von Gerichten, Behörden und Privaten werden immer wieder inoffizielle Abkürzungen für den Titel des Bundesgesetzes über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung verwendet. Um die Verwechslungsgefahr zu reduzieren, wird die Abkürzung KBFHG eingeführt.
Gliederungstitel vor Art. 1
Der neue Gliederungstitel entspricht dem erweiterten Inhalt von Art. 1.
Art. 1 Zweck und Massnahmen
Der bisherige Artikel 1 Absatz 1 wird in einen Absatz 1 und 2 aufgeteilt und so umformuliert, dass er eine gemeinsame Zweckbestimmung für alle drei Arten von Finanzhilfen bildet. Alle Finanzhilfen sollen auf unterschiedliche Weise dafür sorgen, dass Eltern Familie und Erwerbstätigkeit oder Ausbildung besser vereinbaren können.
Die neue Bestimmung umfasst zum einen die bisherigen Finanzhilfen für die Schaffung von familienergänzenden Betreuungsplätzen. Zum andern werden die beiden neuen Arten von Finanzhilfen für die Erhöhung von kantonalen und kommunalen Subventionen durch Kantone und Gemeinden für die familienergänzende Kinderbetreuung sowie für Projekte zur besseren Abstimmung des familienergänzenden Betreuungsangebotes auf die Bedürfnisse der Eltern geregelt. Die drei Arten von Finanzhilfen können an unterschiedliche Empfängerinnen und Empfänger sowie unter verschiedenen Voraussetzungen gewährt werden.
Indem der Bund auch mit den neuen Finanzhilfen ausschliesslich das Engagement von Kantonen, Gemeinden und anderen Dritten unterstützt, handelt er im Einklang mit der Kompetenzordnung in Artikel 116 Absatz 1 BV.
Der bisherige Artikel 1 Absatz 2 wird inhaltlich unverändert als neuer Absatz 4 in Artikel 3 eingefügt, da er keine eigentliche Zweckbestimmung darstellt, sondern eine der Voraussetzungen zum Bezug von Finanzhilfen für die Schaffung von familienergänzenden Betreuungsplätzen für Kinder regelt.
Abs. 1
Diese Bestimmung legt den Zweck der bisherigen Finanzhilfen auch für die neuen Finanzhilfen fest. Alle Finanzhilfen dienen dazu, dass die Eltern Familie und Erwerbstätigkeit oder Ausbildung besser vereinbaren können.