Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/77: Änderung des Bundesgesetzes über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung · 36 Seiten
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ausschliesslich die Kantone. Die Ausrichtung der Finanzhilfen ist über die Zeit stark degressiv ausgestaltet und auf drei Jahre begrenzt. Nach Ablauf der Bundesbeteiligung stehen die Kantone und Gemeinden wieder vollumfänglich alleine in der Pflicht. Einem Kanton können während der Laufzeit des Gesetzes nur einmal Finanzhilfen ausgerichtet werden.16
Die zweite Art von Finanzhilfen wird für Projekte zur besseren Abstimmung des familienergänzenden Betreuungsangebotes auf die Bedürfnisse der Eltern gewährt, die in allgemeiner Weise zu einer besseren Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit bzw. Ausbildung beitragen. Unter anderem können Projekte für schulpflichtige Kinder, bei denen zum einen eine ganztägige Betreuung gewährleistet wird und die zum andern gemeinsam mit der Schule oder den Schulbehörden organisiert werden, unterstützt werden. Vorgesehen ist zudem die Förderung von Projekten für Betreuungsangebote ausserhalb der üblichen Öffnungszeiten der Betreuungseinrichtungen. Schliesslich können Projekte gefördert werden, die Betreuungsangebote für Schul- und Vorschulkinder gewährleisten, deren Eltern unregelmässige Arbeitszeiten haben. Um in den Genuss von Finanzhilfen zu kommen, müssen die Projekte neben ihrem dem Gesetzeszweck entsprechenden Ziel auch eine gewisse territoriale Reichweite haben und kantonal, regional oder kommunal auf die Anpassung des Betreuungsangebots an die Bedürfnisse der Eltern ausgerichtet sein. Die Finanzhilfen können nicht nur Kantonen, sondern auch Gemeinden sowie juristischen und natürlichen Personen gewährt werden. Die Gewährung von Finanzhilfen setzt voraus, dass das Gesuch vor Beginn des Projekts eingereicht wird und dass eine Stellungnahme der zuständigen Kantone bzw. der zuständigen Gemeinden vorliegt. Der Bund übernimmt maximal die Hälfte der anrechenbaren Projektkosten.17
1.3.2 Zeitliche Befristung und degressive Ausgestaltung
Die neuen gesetzlichen Bestimmungen sowie der damit verbundene Verpflichtungskredit sind auf fünf Jahre befristet. Eine Laufzeit von fünf Jahren erscheint deshalb als zielführend, weil solche Anreizsysteme erfahrungsgemäss eine gewisse Anlaufzeit benötigen, bis sie ihre volle Wirksamkeit entfalten können. Dies hat sich gerade auch bei der Einführung der Anstossfinanzierung gezeigt, als vom ersten vierjährigen mit 200 Millionen Franken ausgestatteten Verpflichtungskredit lediglich 68 Millionen Franken verwendet werden konnten. Die Zahlungen des Bundes auf der Grundlage eines Verpflichtungskredits würden sich auf acht Jahre verteilen: Fünf Jahre während der Laufzeit der gesetzlichen Bestimmungen, zusätzliche drei Jahre für die im letzten Jahr bewilligten Gesuche. Gleichzeitig wird mit der degressiven Ausgestaltung der Bundesbeteiligung für die Erhöhung von kantonalen und kommunalen Subventionen ermöglicht, dass die Kantone und Gemeinden ihr Engagement schrittweise ausbauen und dennoch von Beginn weg das volle Subventionsvolumen für die Entlastung der Eltern zur Verfügung stellen.
Für die neuen Bestimmungen für die beiden zusätzlichen Arten von Finanzhilfen muss die Geltungsdauer des Gesetzes verlängert werden und zwar um fünf Jahre ab Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Bestimmungen. Zusätzlich ist eine neue Regelung nötig, welche die Gewährung von Finanzhilfen zur Schaffung von neuen familienergänzenden Betreuungsplätzen bis zum 31. Januar 2019 befristet.
Die gewonnenen Erkenntnisse und Erfahrungen werden durch das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) aufbereitet und publiziert, so dass sie für andere Projekte in der Schweiz als Hilfestellung dienen können.
16 Für weitergehende Informationen vgl. auch Kapitel 2, Erläuterungen zu Artikel 3a.
17 Für weitergehende Informationen vgl. auch Kapitel 2, Erläuterungen zu Artikel 3b.