Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/77: Änderung des Bundesgesetzes über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung · 36 Seiten
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5 Rechtliche Aspekte
5.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit
Gemäss Artikel 116 Absatz 1 zweiter Satz BV kann der Bund Massnahmen zum Schutz der Familie unterstützen. Indem der Bund mit der vorgeschlagenen Gesetzesänderung die Möglichkeit schafft, die Erhöhung der kantonalen und kommunalen Subventionen für die familienergänzende Kinderbetreuung sowie Projekte zur besseren Abstimmung des familienergänzenden Betreuungsangebots auf die Bedürfnisse der Eltern zu unterstützen, handelt er im Einklang mit der Kompetenzordnung. Hierbei unterstützt er ausschliesslich das Engagement von Dritten.
In Bezug auf den Finanzrahmen sieht Artikel 4 des Gesetzes vor, dass die Bundesversammlung die für die Finanzhilfen nötigen Mittel in der Form eines Verpflichtungskredits beschliesst. Die Zuständigkeit der Bundesversammlung leitet sich aus Artikel 167 BV ab.
5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen in der Schweiz
Einige von der Schweiz ratifizierte internationale Abkommen sehen die Schaffung und den Ausbau von Kinderbetreuungseinrichtungen vor. Dazu gehören das UNO-Übereinkommen über die Rechte des Kindes (Art. 18 Abs. 3)45 und das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (Art. 11 Abs. 2 Bst. c)46. Der UNO-Kinderrechtsausschuss, der die Umsetzung der Kinderrechtskonvention überprüft, hat in seinen jüngsten Empfehlungen an die Schweiz (Februar 2015)47 im Übrigen ausdrücklich empfohlen, «landesweit für ausreichende Kinderbetreuungseinrichtungen von hoher Qualität zu sorgen». Die Vorschläge dieses Vorentwurfs unterstützen die Umsetzung dieser internationalen Bestimmungen in der Schweiz.
5.3 Erlassform
Gemäss Artikel 164 Absatz 1 BV sind alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Deshalb untersteht der vorliegende Revisionsentwurf des Bundesgesetzes über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren.
Ein neuer Verpflichtungskredit ist von beiden Räten zu verabschieden. Der Kreditbeschluss ist nicht rechtsetzender Natur. Demzufolge ist er in Form eines einfachen Bundesbeschlusses zu erlassen und untersteht als solcher nicht dem Referendum (Art. 163 Abs. 2 BV und Art. 25 Abs. 2 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 200248).
5.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV sieht zum Zweck der Ausgabenbegrenzung vor, dass Subventionsbestimmungen sowie Verpflichtungskredite und Zahlungsrahmen, die neue einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken oder neue wiederkehrende Ausgaben von mehr als zwei Millionen Franken nach sich ziehen, in jedem der beiden Räte der Zustimmung der Mehrheit aller Mitglieder bedürfen.
Die Finanzhilfe für die Schaffung von familienergänzenden Betreuungsplätzen für Kinder nach Artikel 3 besteht bereits. Sie unterstand bei ihrer Einführung der Ausgabenbremse, weshalb eine erneute Unterstellung nicht notwendig ist.
45 SR 0.107
46 SR 0.108
47 Vgl. UNO-Ausschuss für die Rechte des Kindes, Empfehlungen für die Schweiz, Februar 2015. Kann abgerufen werden unter: www.bsv.admin.ch > Themen > Kinder- und Jugendfragen > Kinderrechte.
48 SR 171.10