Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/77: Änderung des Bundesgesetzes über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung · 36 Seiten

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Beitragsgewährung ist transparent ausgestaltet: die wichtigsten Kriterien zur Vergabe der Finanzhilfen sind im Gesetz definiert. Diese sollen auf Verordnungsstufe geregelt werden (vgl. auch Ziff. 1.6).

5.5.4 Befristung und degressive Ausgestaltung der Finanzhilfen

Die Laufzeit des Gesetzes ist auf fünf Jahre befristet. Die Finanzhilfen für die Erhöhung von Subventionen für die familienergänzende Kinderbetreuung sind zusätzlich über die Zeit degressiv ausgestaltet (vgl. auch Ziff. 1.4). Damit wird von Beginn die zeitliche Befristung eines finanziellen Engagements des Bundes unterstrichen. Die degressive Ausgestaltung ermöglicht es den Kantonen und Gemeinden, ihre Budgets schrittweise zu erhöhen und begünstigt die langfristige Weiterführung der Subventionserhöhung über das zeitlich befristete Engagement des Bundes hinaus.

5.6 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Wie bei den Finanzhilfen für die Schaffung von familienergänzenden Betreuungsplätzen für Kinder ist der Bundesrat gemäss Artikel 9 des Vorentwurfs für den Vollzug des Gesetzes und den Erlass der Durchführungsbestimmungen verantwortlich. In diesem Rahmen muss der Bundesrat die Verordnung anpassen und dabei insbesondere die Voraussetzungen für die Ausrichtung der Finanzhilfen für die Erhöhung von kantonalen und kommunalen Subventionen für die familienergänzende Kinderbetreuung und für Projekte zur besseren Abstimmung des familienergänzenden Betreuungsangebots auf die Bedürfnisse der Eltern ausformulieren. In der Verordnung müssen die Fristen für die Gesucheingabe sowie die mit dem Gesuch einzureichenden Dokumente festgelegt werden. Für die Zeit direkt nach Inkrafttreten der Gesetzesänderungen und für die Zeit vor Ablauf der Geltungsdauer des Gesetzes sind in der Verordnung zudem Übergangsbestimmungen vorzusehen.