Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/77: Änderung des Bundesgesetzes über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung · 36 Seiten

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Bei der Finanzhilfe für die Erhöhung von Subventionen für die familienergänzende Kinderbetreuung nach Artikel 3a sowie bei der Finanzhilfe zur besseren Abstimmung des familienergänzenden Betreuungsangebotes auf die Bedürfnisse der Eltern nach Artikel 3b handelt es sich hingegen um neue Subventionen. Der Schwellenwert von 2 Millionen Franken für wiederkehrende Ausgaben wird gestützt auf den erwarteten Zahlungsverlauf sowohl betreffend Artikel 3a (in den Jahren 2019 bis 2025) als auch Artikel 3b (in den Jahren 2020 bis 2023) erreicht. Diese beiden Bestimmungen sind somit der Ausgabenbremse zu unterstellen.

Da der vorgesehene Betrag diese Grenze überschreitet, unterliegt die Bestimmung der Ausgabenbremse.

5.5 Vereinbarkeit mit dem Subventionsgesetz

5.5.1 Die Bedeutung der Finanzhilfen für die vom Bund angestrebten Ziele

Mit den Finanzhilfen wird das Ziel verfolgt, Familie und Erwerbstätigkeit oder Ausbildung besser vereinbar zu machen. Damit wird den familienpolitischen Zielen des Bundes Rechnung getragen und es wird ein Beitrag zur besseren Ausschöpfung des Erwerbspotenzials beider Elternteile geleistet. Grundsätzlich sind die Kantone für die familienergänzende Kinderbetreuung zuständig. Sie haben in den vergangenen Jahren die Angebote stark ausgebaut. Aber wie die Erfahrung zeigt, sind die Elternbeiträge für die familienergänzende Kinderbetreuung in vielen Fällen noch immer so hoch, dass sie einen negativen Erwerbsanreiz darstellen. Die befristeten Finanzhilfen des Bundes für die Erhöhung der kantonalen und kommunalen Subventionen und die Projekte zur besseren Abstimmung der Angebote auf die Bedürfnisse der Eltern sollen einen Beitrag leisten, um die Kosten der Eltern zu senken und spezifische Lücken im bestehenden Angebot zu schliessen.

5.5.2 Materielle und finanzielle Steuerung der Finanzhilfen

Beim bereits bestehenden System der Anstossfinanzierung hat sich gezeigt, dass die Form einer Anschubfinanzierung ein effizientes Förderungsinstrument ist.49 Deshalb ist für die Finanzhilfen für die Erhöhung der kantonalen und kommunalen Subventionen ebenfalls das System der Anschubfinanzierung vorgesehen. Bei den Finanzhilfen zur besseren Abstimmung des familienergänzenden Betreuungsangebotes auf die Bedürfnisse der Eltern beteiligt sich der Bund maximal zur Hälfte an den anrechenbaren Kosten. Mit dieser Ausgestaltung der Vergabevoraussetzungen werden die Vorgaben des Subventionsgesetzes in Bezug auf die angemessene Eigenleistung (Art. 7 Bst. c SuG) sowie in Bezug auf den Höchstsatz (Art. 7 Bst. h SuG) erfüllt (vgl. Ziff. 5.5.1).

Die angestrebte Erhöhung der kantonalen und kommunalen Subventionen für die familienergänzende Kinderbetreuung um 10 % gibt die Höhe des Bundesbeitrages vor. Es wird zudem ein Betrag von maximal 15 Millionen Franken benötigt, wenn eine Vielzahl an Projekten zur besseren Abstimmung des Angebots auf die Bedürfnisse der Eltern realisiert werden soll. Darüber hinaus wird ein Nachweis für die langfristige Sicherung der Finanzierung der Finanzhilfen für die Erhöhung von Subventionen für die familienergänzende Kinderbetreuung verlangt. Bei den Finanzhilfen für Projekte zur besseren Abstimmung des familienergänzenden Betreuungsangebotes auf die Bedürfnisse der Eltern soll eine Stellungnahme der Kantone oder der Gemeinden eingereicht werden müssen. Damit kann bei der Bewilligung der Gesuche der Meinung der zuständigen Akteure Rechnung getragen werden.

5.5.3 Verfahren der Beitragsgewährung

Das BSV ist für die Bearbeitung und Bewilligung der Gesuche zuständig. Es wird wie beim bestehenden System der Anstossfinanzierung mit einem Personal- und Verwaltungsaufwand von 3,2 % des Gesamtbetrags gerechnet (vgl. auch Ziff. 3.1.2). Das Verfahren der

49 BBl 2010 1627