Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/77: Änderung des Bundesgesetzes über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung · 36 Seiten

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1 Grundzüge der Vorlage

1.1 Ausgangslage

1.1.1 Familienpolitik in der Schweiz

Die Familienpolitik umfasst alle Massnahmen und Einrichtungen, welche die Familien unterstützen und fördern. In der Schweiz sind hauptsächlich die Kantone und Gemeinden für die Familienpolitik zuständig. Das Parlament hat einen neuen Verfassungsartikel ausgearbeitet,1 der dem Bund im Bereich der Familienpolitik weitergehende Kompetenzen verliehen hätte. Gestützt auf diesen Verfassungsartikel wäre der Bund u.a. dazu berechtigt worden, Vorschriften im Bereich der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit oder Ausbildung zu erlassen, sofern die Bestrebungen der Kantone oder Dritter in diesem Bereich nicht ausreichend gewesen wären. Die Kantone wären somit insbesondere verpflichtet gewesen, ein bedarfsgerechtes Angebot an familien- und schulergänzenden Tagesstrukturen zu schaffen. Dieser neue Verfassungsartikel scheiterte jedoch in der Volksabstimmung vom 3. März 2013 am Ständemehr.2 Damit sind nach wie vor Kantone und Gemeinden hauptsächlich für die Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit oder Ausbildung zuständig.

Der geltende Artikel 116 Absatz 1 der Bundesverfassung3 (BV) gibt dem Bund die Kompetenz, Massnahmen zum Schutz der Familie zu unterstützen. Gestützt auf diese Bestimmung hat er verschiedene Massnahmen ergriffen. Die meisten haben den Ausgleich der finanziellen Belastung der Familien und die Stärkung des Familienlebens zum Ziel. Dazu gehören vor allem der Erwerbsersatz bei Mutterschaft, die gesamtschweizerischen Mindestbeträge für die Familienzulagen, die familienfreundlichere Ausgestaltung der Steuern und die Prämienverbilligung für Kinder und junge Erwachsene bei der Krankenversicherung. Zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit oder Ausbildung hat das Parlament das bis am 31. Januar 2019 befristete Impulsprogramm des Bundes zur Schaffung von familienergänzenden Betreuungsplätzen verabschiedet (vgl. auch Ziff. 1.1.2).

1.1.2 Bundesgesetz über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung

Das bestehende Impulsprogramm

Mit dem Bundesgesetz vom 4. Oktober 20024 über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung wird die Schaffung von Betreuungsplätzen für Kinder gefördert. Das Impulsprogramm ist seit dem 1. Februar 2003 in Kraft. Es war ursprünglich auf acht Jahre befristet, wurde aber zweimal verlängert und läuft somit bis am 31. Januar 2019.

Gemäss dem Gesetz können folgenden Einrichtungen Finanzhilfen gewährt werden:

‒ Kindertagesstätten;

‒ Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung von Kindern bis zum Ende der

obligatorischen Schulzeit;

‒ Strukturen für die Koordination der Betreuung in Tagesfamilien.

Die Finanzhilfen müssen für die Schaffung von Betreuungsplätzen in Kindertagesstätten oder schulergänzenden Einrichtungen verwendet werden. Es können nur neue Einrichtungen oder bestehende Einrichtungen, die ihr Angebot wesentlich erhöhen, unterstützt werden. Bestehende Plätze können nicht subventioniert werden. Finanzhilfen an Kindertagesstätten werden während zwei Jahren ausgerichtet. Für ein Vollzeitangebot erhalten sie einen Pauschalbeitrag von 5000

1 Bundesbeschluss vom 15. Juni 2012 über die Familienpolitik (BBl 2012 5923).

2 BBl 2013 3129

3 SR 101

4 SR 861