Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/77: Änderung des Bundesgesetzes über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung · 36 Seiten

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Art. 3a Finanzhilfen für die Erhöhung von kantonalen und kommunalen Subventionen für die familienergänzende Kinderbetreuung

Abs. 1

Die Formulierung «Die Finanzhilfen … können Kantonen gewährt werden» wurde von Artikel 3 übernommen. Sie entspricht dem Grundsatz, dass kein Rechtsanspruch auf Finanzhilfen besteht. Diese werden nur innerhalb der bewilligten Kredite gewährt. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verfügt zudem bei der Gewährung von Finanzhilfen über einen gewissen Ermessensspielraum.

Der Bund will Anreize schaffen, damit die Kosten erwerbstätiger und sich in Ausbildung befindlicher Eltern für die familienergänzende Kinderbetreuung sinken (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. b des Vorentwurfs). Er möchte deshalb mit Finanzhilfen eine stärkere Beteiligung der Kantone und Gemeinden an den Betreuungskosten im Bereich der familienergänzenden Kinderbetreuung fördern. Um dies zu erreichen, ist er bereit, während einer befristeten Zeit einen Teil der Mehrkosten zu übernehmen, welche Kantone und Gemeinden unter allfälligem Einbezug der Arbeitgeber künftig zusätzlich in diesem Bereich auf sich nehmen.

Empfänger der Finanzhilfen sind ausschliesslich die Kantone. Sie zeigen in einem Gesamtkonzept auf, wie die Subventionen durch den Kanton und gegebenenfalls die Gemeinden erhöht und die Finanzhilfen verwendet werden sollen. Damit gewährleistet ist, dass die Vereinbarkeit von Beruf und Familie verbessert wird, müssen die Kantone darlegen, dass erwerbstätige, stellensuchende oder sich in Ausbildung befindende Eltern in den Genuss der zusätzlichen Subventionen kommen. Die Tarife sind so auszugestalten, dass negative Erwerbsanreize minimiert und die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit effektiv erleichtert werden.

Im betreffenden Kanton muss die Gesamtsumme der von Kanton und Gemeinden ausgerichteten Subventionen sowie der allenfalls von den Arbeitgebern geleisteten Beiträge erhöht werden. Wie diese Erhöhung erreicht wird, wird nicht vorgeschrieben. Somit können die Kantone ihre Subventionen alleine, gemeinsam mit einer oder mehreren Gemeinden sowie gegebenenfalls zusammen mit den Arbeitgebern erhöhen. Es genügt auch, wenn nur einzelne Gemeinden ihre Subventionen erhöhen, oder wenn die Arbeitgeber neu oder verstärkt zur Mitfinanzierung der familienergänzenden Kinderbetreuung gesetzlich verpflichtet werden und damit die Gesamtsumme an Beiträgen im betreffenden Kanton steigt.

Als Referenz für die Berechnung der Erhöhung der Subventionen gilt das Kalenderjahr vor Gewährung der Finanzhilfen des Bundes. Um die Drittbetreuungskosten der Eltern rasch und wirksam zu senken, sollte die Subventionserhöhung von Beginn an möglichst substanziell sein. Damit diese Zielerreichung vom Bund unterstützt werden kann, ist die Ausrichtung der Finanzhilfen über die Zeit stark degressiv ausgestaltet (vgl. Art. 5 Abs. 3bisdes Vorentwurfs).

Für die Bemessung der Finanzhilfen des Bundes werden nur Geldmittel angerechnet, die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen der Kantone oder Gemeinden für die Reduzierung der Elternbeiträge ausgerichtet werden. Falls Kantone oder Gemeinden die Arbeitgeber gesetzlich dazu verpflichten, sich an der Finanzierung der familienergänzenden Kinderbetreuung neu oder zusätzlich zu beteiligen, so werden diese Arbeitgeberbeiträge an die Erhöhung der Subventionen angerechnet. Freiwillige Leistungen der Arbeitgeber an ihre Mitarbeitenden, die nicht gestützt auf kantonale oder kommunale Vorgaben gewährt werden, werden hingegen nicht miteingerechnet. Die Beiträge an die Kosten für die Schaffung von neuen oder zusätzlichen Betreuungsplätzen werden ebenfalls nicht angerechnet. Dafür können die Betreuungseinrichtungen über das bestehende System der Anstossfinanzierung Finanzhilfen gemäss Artikel 2 und 3 beantragen.

Abs. 2

Die langfristige Finanzierung muss gewährleistet sein. Damit soll vermieden werden, dass das Engagement im Kanton nach Ablauf der dreijährigen Finanzhilfe des Bundes wieder reduziert wird. Um die langfristige Finanzierung zu belegen, wird der Kanton anhand seiner Finanzplanung aufzeigen müssen, wie er die Subventionserhöhung finanzieren sowie die abnehmende, nach