Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/77: Änderung des Bundesgesetzes über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung · 36 Seiten
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drei Jahren wegfallende Bundeshilfe kompensieren wird. Es genügt, dass im Gesuch glaubhaft dargelegt wird, wie die Finanzierung langfristig, jedoch mindestens während sechs Jahren erfolgen wird.
Abs. 3
Einem Kanton können während der Laufzeit des Gesetzes nur einmal Finanzhilfen ausgerichtet werden. Dies ergibt sich aus der kurzen Laufzeit des Gesetzes und den beschränkten finanziellen Mitteln.
Die hier umschriebenen Eckwerte zum Bezug von Finanzhilfen für die Erhöhung von kantonalen und kommunalen Subventionen für die familienergänzende Kinderbetreuung werden in den Ausführungsbestimmungen konkretisiert (vgl. Art. 9 des Vorentwurfs).
Art. 3b Finanzhilfen für Projekte zur besseren Abstimmung des familienergänzenden
Betreuungsangebotes auf die Bedürfnisse der Eltern
Abs. 1
Die Formulierung «Die Finanzhilfen können … gewährt werden» wurde von Artikel 3 übernommen. Sie entspricht dem Grundsatz, dass kein Rechtsanspruch auf Finanzhilfen besteht. Diese werden nur innerhalb der bewilligten Kredite gewährt. Das BSV verfügt zudem bei der Gewährung von Finanzhilfen über einen gewissen Ermessensspielraum.
Im Gegensatz zu den Finanzhilfen gemäss Artikel 3a können die Finanzhilfen nicht nur den Kantonen, sondern auch Gemeinden sowie juristischen und natürlichen Personen gewährt werden, die im Rahmen dieses Gesetzes ein Projekt umsetzen. Die Gewährung neuer oder höherer Subventionen setzt zwingend einen Entscheid des zuständigen Kantons bzw. der zuständigen Gemeinde voraus. Initiativen, die eine Abstimmung des Betreuungsangebots auf die tatsächlichen Bedürfnisse der Eltern anstreben, gehen nicht zwangsläufig von der öffentlichen Hand aus, deren Handlungsspielraum zuweilen eingeschränkter ist. Es ist vorgesehen, sowohl öffentliche als auch private Initiativen zu unterstützen.
Abs. 2
Um Finanzhilfen zu erhalten, müssen Projekte, die auf eine bessere Abstimmung des Betreuungsangebots auf die Bedürfnisse der Eltern abzielen, den Sinn und Zweck des Gesetzes respektieren und zu einer besseren Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit oder Ausbildung beitragen. Projekte, die lediglich eine Verbesserung der Leistungen und der Betreuungsqualität (Lokalitäten, Mahlzeiten, Beschäftigungsangebot für Kinder, Integration und Förderung von Kindern mit besonderem Förderbedarf, Sprachförderung usw.) anstreben, sollen in diesem Rahmen nicht unterstützt werden.
Um in den Genuss von Finanzhilfen zu kommen, müssen die Projekte neben ihrem dem Gesetzeszweck entsprechenden Ziel auch eine gewisse territoriale Reichweite haben und kantonal, regional oder kommunal auf die Anpassung des Betreuungsangebots an die Bedürfnisse der Eltern ausgerichtet sein. Dies setzt voraus, dass sich die Akteure vor Ort untereinander koordinieren, um den Eltern konkrete Verbesserungen anzubieten. Die Anpassung des Angebots kann eine einzelne Einrichtung betreffen, diese muss jedoch einem erweiterten Benutzerkreis zur Verfügung stehen, d.h. zumindest allen Einwohnerinnen und Einwohnern einer Gemeinde.
Diese Art der Finanzhilfen ist von den Finanzhilfen zur Schaffung von familienergänzenden Betreuungsplätzen zu unterscheiden. Mitfinanziert werden nur die Projektkosten von Projekten zur Abstimmung des Angebots auf die Bedürfnisse der Eltern in den verschiedenen Etappen und nicht der Betrieb von Einrichtungen, die aufgrund eines unterstützten Projekts zustande kommen. Entsprechend niedrig liegt der Anteil des anrechenbaren Aufwands für diese Finanzhilfen am gesamten Finanzbedarf (vgl. Art. 5 des Vorentwurfs).
Absatz 2 präzisiert, welche Projekttypen vom Bund unterstützt werden können. Der Begriff «insbesondere» verweist darauf, dass es sich nicht um eine abschliessende Aufzählung handelt. Es können auch andere Initiativen unterstützt werden, wenn diese dem Gesetzeszweck