Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/77: Änderung des Bundesgesetzes über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung · 36 Seiten
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begrenzt (vgl. Art. 10 Abs. 6 des Vorentwurfs). Die Limitierung der Dauer von Finanzhilfen auf drei Jahre ist eine Konsequenz der kurzen Laufzeit des Gesetzes sowie des dafür zur Verfügung stehenden Finanzrahmens. Sie entspricht zudem der Dauer der bestehenden Finanzhilfen für die Schaffung von familienergänzenden Betreuungsplätzen.
Abs. 3bis
Bemessungsgrundlage für die jährlichen Finanzhilfen des Bundes bilden die Subventionen für die familienergänzende Kinderbetreuung, die in einem Kanton von Kanton und Gemeinden, gegebenenfalls unter Einbezug der Arbeitgeber, im Kalenderjahr vor Beginn der Finanzhilfen ausgerichtet wurden. Ausgehend von diesem Betrag wird die im Kanton pro Jahr vorgenommene Subventionserhöhung auf der Basis der Rechnungsabschlüsse des Kantons bzw. der Gemeinden errechnet. Als Subventionserhöhungen gelten nur jene Geldmittel, die auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen auf Stufe Kantone oder Gemeinden für die Reduzierung der Elternbeiträge ausgerichtet werden. Freiwillige Leistungen der Arbeitgeber gelten nicht als Subventionen. Hingegen werden Leistungen von Arbeitgebern, welche diese auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung von Kantonen oder Gemeinden zu erbringen haben – bspw. analog der Regelung in den Kantonen Waadt, Neuenburg und Freiburg – als Teil der Subventionserhöhung miteinberechnet. Nicht angerechnet werden die Kosten für neu entstehende Betreuungsplätze. Für diese neuen Plätze können von den betroffenen Betreuungseinrichtungen über das bestehende System der Anstossfinanzierung Finanzhilfen gemäss Artikel 2 und 3 beantragt werden.
Die Finanzhilfen für die Erhöhung von Subventionen werden über die Zeit degressiv ausgerichtet. Im ersten Jahr betragen sie 65 %, im zweiten Jahr 35 % und im dritten Jahr 10 % der anrechenbaren Subventionserhöhung. Die degressive Ausgestaltung der Finanzhilfen über die Zeit ermöglicht den Kantonen und Gemeinden, ihre Budgets schrittweise zu erhöhen und dennoch von Beginn weg das volle Subventionsvolumen zur Verfügung zu stellen. Zudem fällt das Auslaufen der Bundessubventionen im vierten Jahr in den kantonalen und kommunalen Budgets nicht mehr erheblich ins Gewicht, sodass davon ausgegangen werden kann, dass sie die Subventionserhöhung vollständig aus eigenen Mitteln finanzieren können und das Subventionsniveau nicht wieder senken.
Die Auszahlungs- und Rückforderungsmodalitäten der Finanzhilfen werden in den Ausführungsbestimmungen näher zu umschreiben sein. Die Bestimmungen des 3. Abschnitts des Subventionsgesetzes sind grundsätzlich anwendbar.
Abs. 3ter
Der Bund übernimmt maximal die Hälfte der Kosten für Projekte zur besseren Abstimmung des familienergänzenden Betreuungsangebotes auf die Bedürfnisse der Eltern. Zu den anrechenbaren Kosten gehören die finanziellen Aufwendungen der am Projekt beteiligten Kantone, Gemeinden, weiteren juristischen und natürlichen Personen für die konzeptionellen Vorarbeiten, die Realisierung (bspw. Systemumstellungskosten für Personalschulung, nicht jedoch bauliche Massnahmen) sowie die Evaluation des Projektes. Nicht berücksichtigt werden die effektiven Betriebskosten wie z.B. die zusätzlichen Personalkosten infolge Ausbau des familienergänzenden Betreuungsangebotes. Für die im Rahmen des Projektes neu geschaffenen Betreuungsplätze können die betroffenen Betreuungseinrichtungen Finanzhilfen gemäss Artikel 2 und 3 beantragen.
Art. 6 Gesuche um Finanzhilfen
Das Verfahren gemäss Absatz 1 – Gesuch wird direkt beim BSV eingereicht – stellt eine einfache und effiziente Lösung dar, die auch für die neuen Finanzhilfen angewendet wird.
Abs. 5
Die Gesuche der Kantone um Finanzhilfen zur Erhöhung von Subventionen für die familienergänzende Kinderbetreuung sind dem BSV vor der Erhöhung der Subventionen einzureichen. Diese Anforderung ergibt sich aus der Zielsetzung der Gesetzesänderung, den