Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/77: Änderung des Bundesgesetzes über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung · 36 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 27Fedlex · Erläuternder Bericht
Gewährung von Finanzhilfen ausschliesslich den 2. Abschnitt dieses Gesetzes und damit nur die bereits bestehenden Finanzhilfen betrifft.
Art. 10 Referendum, Geltungsdauer und Inkrafttreten
Abs. 6
Die neuen gesetzlichen Bestimmungen sowie der damit verbundene Verpflichtungskredit werden auf fünf Jahre befristet. Eine Laufzeit von fünf Jahren erscheint deshalb als zielführend, weil solche Anreizsysteme erfahrungsgemäss eine gewisse Anlaufzeit benötigen, bis sie ihre volle Wirksamkeit entfalten können. Dies hat sich gerade auch bei der Einführung der Finanzhilfen für die Schaffung familienergänzender Betreuungsplätze gezeigt, als vom ersten 4-jährigen mit 200 Millionen Franken ausgestatteten Verpflichtungskredit lediglich 68 Millionen Franken verwendet werden konnten.
Die Zahlungen des Bundes auf der Grundlage des Verpflichtungskredits werden sich auf acht Jahre verteilen: Fünf Jahre während der Laufzeit der gesetzlichen Bestimmungen, zusätzliche drei Jahre für die im letzten Jahr bewilligten Gesuche.
Da die Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung nach geltendem Recht bis zum 31. Januar 2019 gewährt werden (vgl. Kommentar zu Art. 9a des Vorentwurfs), muss die Geltungsdauer des Gesetzes für Finanzhilfen für die Erhöhung von kantonalen und kommunalen Subventionen für die familienergänzende Kinderbetreuung sowie für Projekte zur besseren Abstimmung des familienergänzenden Betreuungsangebots auf die Bedürfnisse der Eltern um fünf Jahre ab Inkrafttreten der Gesetzesrevision verlängert werden.