Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/77: Änderung des Bundesgesetzes über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung · 36 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 12Fedlex · Erläuternder Bericht
Betreuungsangebote für Schul- und Vorschulkinder: unregelmässige, flexible und atypische Arbeitszeiten
Arbeitnehmende müssen heute flexibler sein und auch die Arbeitsweisen und -zeiten sind vielfältiger geworden. Unregelmässige Arbeitszeiten, Arbeit auf Abruf, befristete Arbeitsverhältnisse oder Temporärarbeit sind keine Seltenheit. In den meisten vorschulischen und schulergänzenden Betreuungseinrichtungen ist die Betreuung an feste Tage und Zeiten gebunden. Den Tag zu wechseln oder zusätzliche Betreuungszeiten zu erhalten, ist schwierig. Betreuungsplätze mit flexiblen Zeiten werden nur in wenigen Einrichtungen angeboten und manchmal auch nur für eine beschränkte Anzahl Kinder. Bei einigen Arbeitgebern, zum Beispiel in Spitälern, wird diesem Bedürfnis mit einem passenden Angebot entsprochen. Die Anzahl solcher Plätze müsste erhöht werden.
In bestimmten Tätigkeitsbereichen wird an sieben Tage pro Woche rund um die Uhr gearbeitet, so zum Beispiel in medizinischen Berufen und in der Industrie. Ein Elternteil, der Schichtarbeit leistet, findet für sein Kind vor 6 Uhr morgens, bis 21 Uhr abends, nachts oder am Wochenende kein Betreuungsangebot. In der Schweiz existieren so gut wie keine Angebote für dieses spezifische Bedürfnis.
Weitere interessante Beispiele erlauben es, den Bedürfnissen von Eltern zu entsprechen, die kurzfristig einen Betreuungsplatz für ihr Kind benötigen – sei das zum Beispiel aufgrund einer plötzlichen Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit, eines von der Arbeitslosenversicherung organisierten Kurses oder Praktikums, des Wegfalls des bisherigen Betreuungssystems, gesundheitlicher Probleme eines Elternteils, einer kritischen Familiensituation usw. Allerdings bietet nur eine beschränkte Anzahl Kindertagesstätten oder Tagesfamilien die Möglichkeit, Kinder für eine befristete Zeit bzw. solange zu betreuen, bis eine langfristige Lösung gefunden wurde. Solche Angebote könnten flächendeckender eingeführt werden.
1.3 Begründung und Bewertung der vorgeschlagenen Lösungen
1.3.1 Änderung des Bundesgesetzes: Einführung von zwei neuen Arten von Finanzhilfen
Um diese vorgängig beschriebenen Zielsetzungen zu erreichen, soll das bestehende Bundesgesetz über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung um zwei neue auf fünf Jahre befristete Arten von Finanzhilfen ergänzt werden. Einerseits sollen Finanzhilfen für die Erhöhung von kantonalen und kommunalen Subventionen für die familienergänzende Kinderbetreuung sowie andererseits Finanzhilfen für Projekte zur besseren Abstimmung des familienergänzenden Betreuungsangebotes auf die Bedürfnisse der Eltern vorgesehen werden. Dies hat zur Folge, dass die Umschreibung des Gesetzeszwecks angepasst werden muss. Zudem müssen die Voraussetzungen für die beiden zusätzlichen Arten von Finanzhilfen in einem neuen Abschnitt geregelt werden. Die Eckwerte und Voraussetzungen dieser neuen Finanzhilfen lassen sich wie folgt zusammenfassen:15
Mit den Finanzhilfen für die Erhöhung von kantonalen und kommunalen Subventionen für die familienergänzende Kinderbetreuung will der Bund Anreize schaffen, damit die Kosten erwerbstätiger oder sich in Ausbildung befindlicher Eltern für die familienergänzende Kinderbetreuung sinken. Er möchte deshalb mit Finanzhilfen eine stärkere Beteiligung der Kantone und Gemeinden an den Drittbetreuungskosten der Eltern fördern. Um dies zu erreichen, ist er bereit, während einer befristeten Zeit einen Teil der Mehrkosten zu übernehmen, welche Kantone und Gemeinden unter allfälligem Einbezug der Arbeitgeber künftig in diesem Bereich zusätzlich auf sich nehmen. Im betreffenden Kanton muss die Gesamtsumme der von Kanton und Gemeinden ausgerichteten Subventionen sowie der allenfalls von den Arbeitgebern geleisteten Beiträge erhöht werden. Wie diese Erhöhung erreicht wird, wird nicht vorgeschrieben. Die langfristige Finanzierung muss jedoch gewährleistet sein. Empfänger der Finanzhilfen sind
15 In Kapitel 2 werden die einzelnen Gesetzesbestimmungen detailliert erläutert.