Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/77: Änderung des Bundesgesetzes über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung · 36 Seiten

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Die hier umschriebenen Eckwerte zum Bezug von Finanzhilfen für Projekte zur besseren Abstimmung des familienergänzenden Betreuungsangebotes auf die Bedürfnisse der Eltern werden in den Ausführungsbestimmungen konkretisiert (vgl. Art. 9 des Vorentwurfs).

Gliederungstitel vor Art. 4

Die Einführung dieses Gliederungstitels ist erforderlich, da die Bestimmungen zu den verfügbaren Mitteln, der Bemessung und der Dauer der Finanzhilfen für die bisherigen Finanzhilfen nach dem 2. Abschnitt sowie für die neuen nach dem 2a. Abschnitt gelten.

Art. 4 Verfügbare Mittel

Abs. 1

Für die Einführung von Finanzhilfen zur Erhöhung von Subventionen für die familienergänzende Kinderbetreuung und die Unterstützung von Projekten zur besseren Abstimmung des familienergänzenden Betreuungsangebots auf die Bedürfnisse der Eltern braucht es neue Finanzmittel. Weil der Bund bei der Verfügung von Finanzhilfen mehrjährige Verpflichtungen gegenüber den Subventionsberechtigten eingeht, ist dazu ein Verpflichtungskredit nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 200533 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (FHG) notwendig. Mit diesem erhält die zuständige Verwaltungseinheit (das BSV) die Ermächtigung, finanzielle Verpflichtungen über mehrere Jahre einzugehen. Absatz 1 wird der Tatsache angepasst, dass es künftig zwei verschiedene Verpflichtungskredite geben wird. Der Umfang der Verpflichtungskredite wird nicht im Gesetz festgelegt, sondern darüber entscheidet die Bundesversammlung separat mit einfachem Bundesbeschluss (Art. 163 Abs. 2 BV). Die Mittel, die für die Auszahlung der Finanzhilfen notwendig sind, werden vom Parlament jährlich im Rahmen der Verabschiedung des Budgets gesprochen und unterliegen den Anforderungen der Schuldenbremse (Art. 126 BV).

Abs. 2

Diese Bestimmung wird aufgehoben, da für den Vollzugsaufwand beim BSV (in erster Linie Personalaufwand) kein Verpflichtungskredit notwendig ist (Art. 11 Bst. b Finanzhaushaltsverordnung vom 5. April 200634). Zudem wird es mit Einführung des neuen Führungsmodells für die Bundesverwaltung (NFB) per 2017 nicht mehr möglich sein, den Eigenaufwand des Bundes über einen Subventionskredit zu verbuchen (Art. 30a FHG; Änderung vom 26. September 2014). Dieser Eigenaufwand wird deshalb ab 2017 sowohl für die Finanzhilfen nach dem 2. Abschnitt wie ab Inkrafttreten der neuen Bestimmungen zu den Finanzhilfen nach dem 2a. Abschnitt im Globalkredit der zuständigen Verwaltungseinheit (des BSV) eingestellt werden.

Abs. 2bis

Da es zwei verschiedene Verpflichtungskredite gleichzeitig geben wird, muss präzisiert werden, auf welchen Verpflichtungskredit sich die in Absatz 2bisgenannte Begrenzung von 15 % bezieht. Es handelt sich dabei um den Kredit, der für die Finanzierung der Finanzhilfen gemäss Abschnitt 2 vorgesehen ist.

Art. 5 Bemessung und Dauer der Finanzhilfen

Artikel 5 regelt die Eckwerte der Bemessung und Dauer der Finanzhilfen. Die Einzelheiten der Bemessung sind in den Ausführungsbestimmungen zu regeln (vgl. Art. 9 des Vorentwurfs).

Auch die beiden neuen Arten von Finanzhilfen des Bundes sollen lediglich Anreize schaffen, damit Kantone, Gemeinden und Dritte ihr Engagement für die familienergänzende Kinderbetreuung verstärken. Das Anreizsystem soll bewirken, dass die zuständigen Akteure möglichst rasch ihre Subventionen erhöhen oder Projekte lancieren. Aus diesem Grund ist das Zeitfenster, in welchem Gesuche um Finanzhilfen eingereicht werden können, auf fünf Jahre

33 SR 611.0

34 SR 611.01