Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/77: Änderung des Bundesgesetzes über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung · 36 Seiten
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Abs. 2
Die Formulierung „im Rahmen der bewilligten Kredite“ bringt zum Ausdruck, dass lediglich ein begrenzter Kredit zur Verfügung steht. Finanzhilfen können folglich nur solange gewährt werden, wie Geld vorhanden ist. Sind die Kredite ausgeschöpft, so können keine Finanzhilfen mehr gewährt werden, auch wenn alle Voraussetzungen erfüllt werden, d.h. es besteht kein Rechtsanspruch auf die Finanzhilfen. Übersteigen die Gesuche die zur Verfügung stehenden Mittel, wird das EDI eine Prioritätenordnung erlassen.
Unter das familienergänzende Betreuungsangebot fallen Angebote für Kinder bis zum Ende der obligatorischen Schulzeit in Kindertagesstätten, Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung sowie Tagesfamilien. Nicht dazu gehören Einrichtungen wie beispielsweise Spielgruppen, da diese nicht in erster Linie dazu dienen, die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit oder Ausbildung zu ermöglichen.
Bst. a
Hier werden die bisherigen Finanzhilfen zur Schaffung von familienergänzenden Betreuungsplätzen für Kinder inhaltlich unverändert aufgeführt. Die diesbezüglichen Regelungen im bestehenden Gesetz bleiben unverändert.
Bst. b
Diese neuen Finanzhilfen zielen auf die Reduktion der Drittbetreuungskosten von denjenigen Eltern ab, die erwerbstätig, stellensuchend oder in Ausbildung sind. Sie sollen Kantonen und Gemeinden einen Anreiz bieten, ihre Subventionen für die familienergänzende Kinderbetreuung zu erhöhen, um die Elternbeiträge zur reduzieren (vgl. Art. 3a und Art. 5 Abs. 3bis des Vorentwurfs). Nicht angerechnet werden die Kosten für neu entstehende Betreuungsplätze, da hierfür über das bestehende System der Anstossfinanzierung Finanzhilfen beantragt werden können (vgl. Art. 5 Abs. 3bis des Vorentwurfs).
Bst. c
Diese neuen Finanzhilfen sollen Projekte von Kantonen, Gemeinden, weiteren juristischen (z.B. private Trägerschaften familienergänzender Betreuungsangebote) und natürlichen Personen unterstützen. Diese Projekte müssen dazu beitragen, familienergänzende Betreuungsangebote besser auf die Bedürfnisse erwerbstätiger oder sich in Ausbildung befindlicher Eltern abzustimmen (vgl. Art. 3b des Vorentwurfs). Anrechenbar sind die finanziellen Aufwendungen für die Konzeptionierung, Realisierung sowie Evaluation des Projektes. Nicht berücksichtigt werden die Kosten infolge neu entstehender Betreuungsplätze, da hierfür über das bestehende System der Anstossfinanzierung Finanzhilfen beantragt werden können (vgl. Art. 5 Abs. 3ter des Vorentwurfs).
Gliederungstitel vor Art. 2
Die Präzisierung dieses Gliederungstitels ist durch die Einführung der neuen Bestimmungen zu den zusätzlichen Finanzhilfen des Bundes bedingt, welche unter dem neuen 2.a Abschnitt eingefügt werden.
Art. 3 Voraussetzungen
Abs. 4
Übernahme des bisherigen Artikel 1 Absatz 2 mit gleichem Wortlaut, da diese Bestimmung eine der Voraussetzungen zum Bezug von Finanzhilfen für die Schaffung von familienergänzenden Betreuungsplätzen für Kinder regelt.
Gliederungstitel vor Art. 3a
Unter diesem neuen Gliederungstitel werden die Bestimmungen zu den zusätzlichen Finanzhilfen für die Erhöhung von kantonalen und kommunalen Subventionen durch Kantone und Gemeinden für die familienergänzende Kinderbetreuung sowie für Projekte zur besseren Abstimmung des familienergänzenden Betreuungsangebotes auf die Bedürfnisse der Eltern eingefügt.