Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/77: Änderung des Bundesgesetzes über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung · 36 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 26Fedlex · Erläuternder Bericht

Kantonen einen Anreiz zu bieten, ihre Subventionen zu erhöhen. Bestehende Subventionen dagegen sollen vom Bund nicht mitfinanziert werden.

Die Finanzhilfegesuche der Kantone müssen alle für den Entscheid erforderlichen Dokumente enthalten, insbesondere einen Projektbeschrieb, ein detailliertes Budget und eine Finanzplanung über mindestens sechs Jahre (vgl. Art. 3a Abs. 2 des Vorentwurfs).

Damit die Kantone ihre Gesuche bestmöglich planen können, werden die Fristen für die Entscheide des BSV in den Ausführungsbestimmungen festgelegt. Denkbar ist eine Frist von vier Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem das BSV über ein vollständiges Gesuchsdossier verfügt.

Abs. 6

Die Gesuche der Kantone, Gemeinden sowie anderer juristischer oder natürlicher Personen um Finanzhilfen für Projekte zur besseren Abstimmung des Betreuungsangebots auf die Bedürfnisse der Eltern sind vor Beginn des Projekts direkt beim BSV einzureichen.

Die Finanzhilfegesuche müssen alle für den Entscheid erforderlichen Dokumente enthalten, insbesondere einen Projektbeschrieb und eine Finanzplanung für die Projekt- wie auch für die Betriebsphase. Ausserdem müssen Gemeinden, die ein Gesuch um Finanzhilfen für ein Projekt einreichen, über eine Stellungnahme des Kantons verfügen. Andere juristische und natürliche Personen müssen ihrem Gesuch die Stellungnahme der vom Projekt betroffenen Kantone oder Gemeinden beilegen. Je nach Projekt und seiner territorialen Reichweite sind eine oder mehrere Gemeinden, ein oder mehrere Kantone betroffen. Die Gesuchstellenden sind für die umfassende Dokumentation des Dossiers zuständig.

Im Gegensatz zu den Finanzhilfen für die Schaffung von Betreuungsplätzen ist nicht das BSV für die Konsultation der Kantone zuständig. Es ist an den Gesuchstellenden im Interesse eines möglichst vollständigen Dossiers eine Stellungnahme der betreffenden Kantone oder Gemeinden beizulegen. Diese Stellungnahme liefert dem BSV nützliche Informationen der Akteure, die mit der jeweiligen Realität vor Ort besser vertraut sind als der Bund. Sie ist für das BSV nicht verbindlich und es kann davon abweichen.

Art. 7 Entscheid und Leistungsverträge

Abs. 3

Die Finanzhilfen werden durch Verfügung gewährt.

Art. 8 Evaluation

Dieser Artikel ist auch bei den neuen Bestimmungen anwendbar und legt fest, dass die Auswirkungen dieses Gesetzes evaluiert werden.

Art. 9 Vollzug

Beim Erlass der Ausführungsbestimmungen zu den zusätzlichen Finanzhilfen zur Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung verzichtet der Bundesrat auf die Anhörung der Fachorganisationen, da er bereits über langjährige Erfahrung bei der Durchführung der bisherigen Finanzhilfen für die Schaffung von familienergänzenden Betreuungsplätzen verfügt. Den Fachorganisationen steht jedoch die Möglichkeit offen, während des Vernehmlassungsverfahrens ihre Anregungen im Hinblick auf die zu erlassenden Ausführungsbestimmungen anzubringen.

Art. 9a Übergangsbestimmung zur Änderung vom …

Gemäss aktueller Bestimmung, d. h. nach Artikel 10 Absatz 5, werden die Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung bis zum 31. Januar 2019 gewährt. Die Geltungsdauer der neuen Finanzhilfen für die Erhöhung von Subventionen für die familienergänzende Kinderbetreuung sowie für Projekte zur besseren Abstimmung des familienergänzenden Betreuungsangebots auf die Bedürfnisse der Eltern geht jedoch über dieses Datum hinaus. In einer Übergangsbestimmung ist daher festzuhalten, dass die Frist vom 31. Januar 2019 für die