Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/77: Änderung des Bundesgesetzes über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung · 36 Seiten

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Unterbruch fortsetzen können, im Laufe ihrer Berufslaufbahn höhere Einkommen erzielen und somit auch mehr Steuersubstrat generieren, als wenn sie sich aus familiären Gründen zeitweilig aus dem Erwerbsleben zurückziehen. Es ist zu vermuten, dass die öffentliche Hand (insbesondere die Gemeinden) oft einzig den Kostenfaktor berücksichtigt, wenn sie über eine mögliche Erweiterung des familienergänzenden Betreuungsangebots entscheidet. Der künftige Steuerertrag, der sich steuerbedingt mit einer gewissen zeitlichen Verschiebung einstellt (die Steuern auf dem Mehreinkommen der Eltern werden erst ein oder zwei Jahre nach den ersten Investitionen erhoben), dürfte bei der Entscheidungsfindung oft vernachlässigt oder stark unterschätzt werden. Die verzerrte Wahrnehmung des Kosten-Ertrags-Verhältnisses führt dazu, dass sich die Investitionen für Betreuungsangebote meist auf suboptimalem Niveau bewegen. Mit dem befristeten Anreizsystem will der Bund dem entgegen wirken.

Unternehmen

Die Wahrscheinlichkeit erhöht sich, dass beide Elternteile im Erwerbsleben verbleiben bzw. darauf verzichten, nach der Geburt eines oder mehrerer Kinder ihren Beschäftigungsgrad drastisch zu reduzieren. Dadurch sind auch die Investitionen der Unternehmen in die Ausbildung ihrer Mitarbeitenden lohnenswerter und das im Unternehmen erworbene Wissen bleibt erhalten und nimmt zu. Ausserdem stehen den Unternehmen mehr Arbeitskräfte zur Verfügung.

Die allfällige finanzielle Beteiligung der Arbeitgeber an den von Kantonen und Gemeinden getragenen Kosten für die Subventionierung der familienergänzenden Kinderbetreuung kann als Gegenleistung für die genannten Vorteile betrachtet werden, die den Unternehmen aus dem Kinderbetreuungssystem entstehen. Einige Kantone haben bereits solche Arbeitgeberbeiträge eingeführt, allerdings sind sie relativ bescheiden (Waadt: 0,08 % der Lohnsumme, Neuenburg 0,17 % und Freiburg 0,04 %, für Selbständigerwerbende bis zu einem Einkommen von 126 000 Franken). Die neuen Gesetzesbestimmungen werden angesichts der Grössenordnung der erwarteten Subventionserhöhungen keine negativen Folgen für die Unternehmen haben. Auch dürften sie die Niederlassungsentscheidungen von Unternehmen kaum beeinflussen.

Sozialsystem

Sozialhilfebezügerinnen und -bezüger mit einem oder mehreren Kindern können ihr Arbeitspensum eher erhöhen und ihre Kinder zu günstigeren Tarifen betreuen lassen. Dadurch lassen sich Sozialhilfekosten einsparen. Mit den neuen Bestimmungen wird zudem verhindert, dass Eltern in prekären finanziellen Verhältnissen aufgrund zu hoher Betreuungskosten oder weil sie keine Möglichkeit haben, Familie und Erwerbstätigkeit zu vereinbaren, von der Sozialhilfe abhängig werden. Entsprechend werden sich weniger Frauen aus dem Erwerbsleben zurückziehen, was die Armutsgefahr senkt. Mit diesen Einsparungen werden zudem die Sozialhilfebudgets der Gemeinden entlastet.

Da die neuen Bestimmungen die Anreize zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit neben dem Familienleben verstärken, tragen sie zu einer besseren Sozialvorsorge der betroffenen Personen bei. Durch die auf ihrem Erwerbseinkommen erhobenen Beiträge haben sie Anspruch auf bessere Sozialleistungen als wenn sie erwerbslos wären.

3.3.2 Auswirkungen auf die Gesamtwirtschaft

Die neuen Massnahmen wirken sich positiv auf die Beschäftigung aus. Zum einen tragen tiefere Betreuungskosten dazu bei, dass sich Eltern, die ihr Erwerbspensum aus finanziellen Gründen bisher reduziert haben (zum Beispiel, weil die Drittbetreuungskosten einen unverhältnismässig grossen Anteil des zusätzlichen Erwerbseinkommens schlucken würden), wieder vermehrt am Arbeitsmarkt beteiligen. Zum anderen wird eine verbesserte Abstimmung des familienergänzenden Betreuungsangebots auf die tatsächlichen Bedürfnisse der Eltern letztlich dazu führen, dass diese ihren Beschäftigungsgrad erhöhen.