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Vernehmlassung 2017/4: Ausführungsbestimmungen zum Nachrichtendienstgesetz: Verordnung über den Nachrichtendienst (NDV) und Verordnung über die Informations- und Speichersysteme des Nachrichtendienstes des Bundes (VIS-NDB) · 38 Seiten
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Art. 28 Aufgaben der Betreiberinnen von leitungsgebundenen Netzen und
der Anbieterinnen von Telekommunikationsdienstleistungen
1 Die Betreiberinnen von leitungsgebundenen Netzen und die Anbieterinnen von Telekommunikationsdienstleistungen melden dem ZEO, welche Stelle für die Bearbeitung zuständig ist.
2 Sie gewähren dem ZEO Zutritt zu den für die Kabelaufklärung benötigten Räumen, um die Installation von technischen Komponenten, die für die Erhebung von technischen Angaben und für die Umsetzung von Kabelaufklärungsaufträgen notwendig sind, zu ermöglichen.
Art. 29 Entschädigung für die Betreiberinnen von leitungsgebundenen
Netzen und die Anbieterinnen von
Telekommunikationsdienstleistungen
Die Vergütung der Dienstleistungen der Betreiberinnen von leitungsgebundenen Netzen und der Anbieterinnen von Telekommunikationsdienstleistungen im Rahmen der Kabelaufklärung wird in Anhang 2 geregelt.
Art. 30 Kontakte zu ausländischen Fachstellen
Nachrichtendienstliche Kontakte des ZEO zu ausländischen Fachstellen erfolgen über den NDB.
3. Kapitel: Datenschutz und Archivierung
1. Abschnitt: Besondere Bestimmungen über den Datenschutz und Ausnahmen vom Öffentlichkeitsprinzip
Art. 31 Bekanntgabe von Personendaten an inländische Behörden
1 Personendaten dürfen den in Anhang 3 genannten Behörden und Amtsstellen zu den dort aufgeführten Zwecken und unter den dort fest gelegten Bedingungen bekannt gegeben werden.
2 Bei jeder Bekanntgabe ist die Empfängerin oder der Empfänger über die Bewertung und die Aktualität der Daten in Kenntnis zu setzen.
3 Die Bekanntgabe sowie Empfängerin oder Empfänger, Gegenstand und Grund sind zu registrieren.
4 Die Bekanntgabe von Personendaten ist untersagt, wenn ihr überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
Art. 32 Bekanntgabe von Personendaten durch kantonale Vollzugsbehörden
1 Angehörige der kantonalen Vollzugsbehörden dürfen zur Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit oder für die Abwendung einer erheblichen Gefährdung Lagebeurteilungen und Personendaten, die sie vom NDB erhalten haben, sowie Personendaten, die sie selbst im Rahmen des Vollzugs des NDG beschafft haben, im Einzelfall den folgenden Stellen bekanntgeben: