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Vernehmlassung 2017/4: Ausführungsbestimmungen zum Nachrichtendienstgesetz: Verordnung über den Nachrichtendienst (NDV) und Verordnung über die Informations- und Speichersysteme des Nachrichtendienstes des Bundes (VIS-NDB) · 38 Seiten

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Anhang 3 (Art. 31)

Bekanntgabe von Personendaten an inländische Behörden und Amtsstellen

Personendaten müssen an schweizerische Strafverfolgungsbehörden unter den in Artikel 60 Absatz 2, 3 und 4 des Nachrichtendienstgesetzes genannten Bedingungen sowie vorbehaltslos an Aufsichtsbehörden weitergegeben werden.

Personendaten können unter den in Artikel 60 des Nachrichtendienstgesetzes genannten Bedingungen zu den nachstehend aufgeführten Zwecken an die folgenden Behörden und Amtsstellen bekannt gegeben werden:

1. Regulatorische Aufsichtsbehörden (Eidgenössische Elektrizitätskommission,

Eidgenössische Kommunikationskommission): zum Schutz bei Angriffen auf kritische Infrastrukturen;

2. Organe der sicherheitspolitischen Führung des Bundesrates;

3. Krisen- und Sonderstäbe des Bundes: zur Bewältigung von besonderen

Lagen;

4. kantonale Vollzugsbehörden;

5. Bundeskanzlei: Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen: für die Durch-

führung von Personensicherheitsprüfungen;

6. Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten:

6.1 für die Beurteilung der Akkreditierungsgesuche oder Anwesenheitsrechte

von Angehörigen ausländischer Staaten oder internationaler Organisationen;

6.2 für die Wahrung völkerrechtlicher Schutzpflichten;

6.3 im Rahmen seiner Mitwirkungsrechte auf dem Gebiet des Aussenwirt-

schaftsrechts;

6.4 zur Feststellung und Beurteilung sicherheitsrelevanter Vorgänge, die

schweizerische Vertretungen im Ausland betreffen;

6.5 für die Beurteilung der Bedrohungslage und der sicherheitspolitischen Inter-

essen der Schweiz;

6.6. zur Umfeldabklärung von Entwicklungs- und Förderprogrammen sowie

aussenpolitischen Initiativen;

7. Eidgenössisches Departement des Innern:

7.1 Bundesamt für Gesundheit: im Zusammenhang mit dem Vollzug der Strah-

lenschutz-, der Gift-, der Epidemien- und der Betäubungsmittelgesetzgebung;