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Vernehmlassung 2017/4: Ausführungsbestimmungen zum Nachrichtendienstgesetz: Verordnung über den Nachrichtendienst (NDV) und Verordnung über die Informations- und Speichersysteme des Nachrichtendienstes des Bundes (VIS-NDB) · 38 Seiten
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9.1 Stäbe der Armee:
9.1.1 im Zusammenhang mit der Beurteilung der Bedrohungslage und sicherheits-
politisch bedeutsamer Informationen über das Ausland sowie im Zusammenhang mit den Einsatzgebieten der Armee im Ausland;
9.1.2 im Zusammenhang mit Assistenzdiensten im In- und Ausland;
9.1.3 zur Beurteilung von in Umlauf gebrachten Krankheitserregern und chemi-
schen Substanzen;
9.1.4 zur Beurteilung der Sicherheit von EDV-Systemen und -Datenbanken des
Bundes gegen Einwirkungen, bei denen ein terroristischer, nachrichtendienstlicher oder gewalttätig-extremistischer Bezug nicht ausgeschlossen werden kann;
9.2 Generalsekretariat: für die Beurteilung der Bedrohungslage und für die
sicherheitspolitischen Interessen der Schweiz;
9.3 Organe für militärische Sicherheit:
9.3.1 zur Beurteilung der militärischen Sicherheitslage;
9.3.2 zum Schutz militärischer Informationen und Objekte;
9.3.3 zur Erfüllung kriminal- und sicherheitspolizeilicher Aufgaben im Armeebe-
reich;
9.3.4 wenn die Angehörigen des Dienstes zu Aktivdienst aufgeboten sind: zudem
zur präventiven Sicherung der Armee vor Spionage, Sabotage und anderen rechtswidrigen Handlungen, zur Beschaffung von Nachrichten sowie zum Schutz der Mitglieder des Bundesrates, der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers und weiterer Personen;
9.4 Bundesamt für Bevölkerungsschutz:
9.4.1 Geschäftsbereich Bevölkerungsschutzpolitik im Zusammenhang mit dem
Schutz kritischer Infrastrukturen;
9.4.2 Nationale Alarmzentrale im Hinblick auf Beschaffung, Analyse und Ver-
breitung von Informationen nach der Verordnung vom 17. Oktober 200714 über die Nationale Alarmzentrale;
9.4.3 Labor Spiez im Zusammenhang mit Informationen und Erkenntnissen zur
ABC-Sicherheit;
9.5 Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen: für die Durchführung von
Personensicherheitsprüfungen;
10. Eidgenössisches Finanzdepartement:
10.1 Eidgenössische Finanzverwaltung:
10.1.1 im Rahmen der Beurteilung von Finanz- und Wirtschaftsfragen sowie der
Finanzkriminalität;
14 SR 520.18