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Vernehmlassung 2017/4: Ausführungsbestimmungen zum Nachrichtendienstgesetz: Verordnung über den Nachrichtendienst (NDV) und Verordnung über die Informations- und Speichersysteme des Nachrichtendienstes des Bundes (VIS-NDB) · 38 Seiten
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a. Vollzugsbehörden anderer Kantone,
b. kantonalen Strafverfolgungsbehörden; vorbehalten bleibt Artikel 60 Absätze 2 – 4 NDG
2 Wurden die Personendaten von der kantonalen Vollzugsbehörde gestützt auf einen konkreten Auftrag des NDB beschafft oder ihr zu dessen Erfüllung zur Verfügung gestellt, ist mit vorgängiger Zustimmung des NDB und unter Berücksichtigung der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen zudem eine Bekanntgabe an folgende Personen und Stellen zulässig:
a. andere Stellen innerhalb des Polizeikorps; vorbehalten bleibt Artikel 60 Absätze 2 – 4 NDG, soweit die Bekanntgabe zur Vorbereitung von Ermittlungs- und Strafverfahren erfolgt;
b. weitere Behörden und Amtsstellen des eigenen oder eines anderen Kantons; vorbehalten bleibt Artikel 60 Absätze 2 – 4 NDG, soweit die Bekanntgabe zur Vorbereitung von Ermittlungs- und Strafverfahren erfolgt;
c. Private, unter den Voraussetzungen von Artikel 62 NDG.
3 Die kantonale Vollzugsbehörde kann ausnahmsweise Personendaten nach Absatz 2 unter Wahrung des Quellenschutzes zur Abwehr einer unmittelbar drohenden, nicht anders abwehrbaren schweren Gefahr für die innere Sicherheit der Schweiz ohne vorgängige Zustimmung des NDB innerhalb des Polizeikorps bekannt geben.
4 Kann die vorgängige Zustimmung des NDB aus Gründen der Dringlichkeit nicht eingeholt werden, ist der NDB unverzüglich nach der Datenbekanntgabe zu benachrichtigen.
5 Zur Wahrnehmung der Dienstaufsicht ist die Bekanntgabe von Daten an vorgesetzte Stellen zulässig.
6 Der NDB kann kantonalen Vollzugsbehörden erlauben, im Rahmen von besonderen Zusammenarbeitsgremien von Bund und Kantonen Personendaten, welche die kantonalen Vollzugsbehörden nach dem NDG beschafft haben, Bundesbehörden bekannt zu geben.
7 Die kantonalen Vollzugsbehörden benachrichtigen den NDB über die Datenbekanntgabe an Drittstellen.
Art. 33 Bekanntgabe von Informationen an Strafverfolgungsbehörden
Die Bekanntgabe von Informationen an Strafverfolgungsbehörden zur Verwendung in einem Strafverfahren durch den NDB erfolgt in Form eines gerichtsverwertbaren Amtsberichts.
Art. 34 Bekanntgabe von Personendaten an ausländische Behörden
1 Der NDB kann Informationen an ausländische Dienststellen unter den Bedingungen von Artikel 61 NDG bekannt geben.