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Vernehmlassung 2017/4: Ausführungsbestimmungen zum Nachrichtendienstgesetz: Verordnung über den Nachrichtendienst (NDV) und Verordnung über die Informations- und Speichersysteme des Nachrichtendienstes des Bundes (VIS-NDB) · 38 Seiten

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4. Abschnitt: Eindringen in Computersysteme und -netzwerke im Ausland

Art. 23

1 Beabsichtigt der NDB in Computersysteme und Computernetzwerke im Ausland einzudringen, so beantragt er dies vorgängig der Vorsteherin oder dem Vorsteher des VBS. Der Antrag ist schriftlich zu begründen und muss folgende Angaben enthalten:

a. den Inhalt der zu beschaffenden Informationen;

b. den Zweck der Informationsbeschaffung;

c. den Zeitraum, in dem die Beschaffung erfolgen soll;

d. die betroffenen Computersysteme und Computernetzwerke;

e. die Verhältnismässigkeit und die Risiken der Beschaffungsmassnahme.

2 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des VBS prüft den Antrag summarisch und unterbreitet ihn der Vorsteherin oder dem Vorsteher des EDA und der Vorsteherin oder dem Vorsteher des EJPD. Die Vorsteherin oder der Vorsteher des EDA und die Vorsteherin oder der Vorsteher des EJPD nehmen dazu umgehend Stellung.

3 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des VBS entscheidet über den Antrag, sobald die Stellungnahmen vorliegen. Sie oder er kann dem NDB erlauben, im Rahmen desselben Antrags mehrfach in die Computersysteme und Computernetzwerke einzudringen.

4 Das VBS dokumentiert den Ablauf und das Ergebnis des Konsultations- und Entscheidverfahrens. Der NDB dokumentiert den Einsatz der Massnahmen, das Ergebnis und die Beendigung.

5. Abschnitt: Kabelaufklärung

Art. 24 Zweck der Kabelaufklärung

Durch Kabelaufklärung werden sicherheitspolitisch bedeutsame Informationen insbesondere in den folgenden Bereichen zu folgenden Zwecken beschafft:

a. im Bereich Terrorismus: zur Erkennung von Aktivitäten, Verbindungen und Strukturen von terroristischen Gruppierungen und Netzwerken sowie zur Erkennung von Aktivitäten und Verbindungen von Einzeltäterinnen und Einzeltätern;

b. im Bereich Proliferation: zur Aufklärung von Programmen für Massenvernichtungswaffen und für Trägermittel von Massenvernichtungswaffen sowie zur Aufklärung von Beschaffungsstrukturen und Beschaffungsversuchen;

c. im Bereich Spionageabwehr: zur Erkennung von Aktivitäten und Strukturen staatlicher und nichtstaatlicher Akteure;

d. im Bereich ausländische, gegen die Schweiz gerichtete Motive sowie ausländische Handlungen oder Konflikte mit Auswirkungen auf die Schweiz: